Entscheidungsstichwort (Thema)

freistehenden „Wintergartens” keine Erweiterung an Wohnung nach § 10 e Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Errichtung eines freistehenden „Wintergartens” ist nicht als Erweiterung an einer Wohnung nach § 10 e Abs. 2 EStG begünstigt.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen X R 16/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern (Kl.) für die Errichtung eines freistehenden Wintergartens ein Abzugsbetrag gemäß § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG zu gewähren ist.

Die Kl. werden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung machten sie einen Abzugsbetrag gemäß § 10e EStG sowie die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG für den Bau eines Wintergartens geltend. Der errichtete Wintergarten ist freistehend in einer Entfernung von ca. 5 m vom Hauptgebäude. Er ist auf einem Fundament errichtet und hat eine Größe von ca. 15 qm. Er ist ganzjährig bewohnbar, da Stromanschlüsse gelegt worden sind, um den Raum elektrisch zu beheizen. Die Kosten für die Errichtung dieses Wintergartens beliefen sich auf insgesamt 12.840 DM. Ein Anbau an das bestehende Gebäude war aufgrund der Lage des Hauses nicht möglich.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die geltend gemachten steuerlichen Vergünstigungen im ESt-Bescheid vom 3. Januar 1995 nicht.

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 3. Februar 1995 zurück. Zur Begründung führte es aus:

Eine Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG könne nicht in Betracht kommen, weil es sich bei dem freistehenden Wintergarten nicht um eine Wohnung i. S. des Gesetzes handele. Eine Wohnung liege nur vor bei einer Zusammenfassung von Räumen, in denen die Führung eines eigenen Haushalts möglich sei. In Betracht käme allenfalls die Vorschrift des § 10e Abs. 2 EStG, wenn hier der Fall eines Ausbaus oder Erweiterung an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vorliegen würde. Ein Ausbau liege hier nicht vor, da nichts, was bereits vorhanden war, zu Wohnzwecken ausgebaut worden sei. Eine Erweiterung liege vor bei einer Aufstockung (= vertikales Anfügen) oder einem Anbau (= horizontales Anfügen). Der Ausbau / die Erweiterung müsse an einer selbstbewohnten Wohnung durchgeführt werden. Das bedeute, der Anbau müsse mit der ursprünglichen Wohnung eine einheitliche Wohnung bilden. Diese Voraussetzung sei bei einem in räumlicher Entfernung zum Hauptgebäude befindlichen Wintergarten nicht erfüllt, so daß die begehrte Steuerbegünstigung nicht in Betracht kommen könne. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 7. Dezember 1989 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1991, 121) sei nicht überzeugend und auch nicht einschlägig. Es weiche vom Streitfall insoweit ab, als es sich dort nicht um eine völlig freistehende Baumaßnahme gehandelt habe, sondern um einen Anbau an eine (im Prinzip begünstigte) Garage.

Mit Klage vom 15. Februar 1995 machen die Kl. weiterhin den Abzugsbetrag gemäß § 10e EStG und die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG geltend. Zur Klagbegründung tragen sie vor:

§ 10e Abs. 2 EStG begünstige die Erweiterung von bestehenden Wohnungen. Der Steuerpflichtige (Stpfl.) solle modernen und veränderten Wohnbedürfnissen dadurch Rechnung tragen können, daß der steuerbegünstigt seinen vorhandenen Wohnraum erweitere. Aus diesem Grunde werde nicht nur der Neubau bzw. Erwerb ganzer Häuser gefördert, sondern gemäß § 10e Abs. 2 EStG auch ein Ausbau oder eine Erweiterung bereits bestehender Wohnungen. Unstreitig sei, daß Ausbauten oder Erweiterungen, die räumlich nicht von der Hauptwohnung getrennt seien, z. B. Räume im Dachgeschoß oder im Keller, unter den übrigen Voraussetzungen gemäß § 10e Abs. 2 EStG begünstigt würden. Unstrittig dürfte weiterhin sein, daß dann eine entsprechende Steuervergünstigung zu gewähren sei, wenn ein Wintergarten an ein vorhandenes Wohnhaus angebaut werde. Unstrittig würden auch freistehende Garagen begünstigt. Es sei unlogisch und ergebe keinen Sinn, den Ausbau eines Kellerraumes oder Dachgeschosses zu begünstigen, einen freistehenden Wohnraum jedoch nicht. In beiden Fällen müsse der Stpfl. seine Hauptwohnung verlassen, um in den anderen Wohnraum zu gelangen. Unter dem Begriff „Erweiterung” falle auch die Errichtung eines freistehenden Wohnraumes. Entgegen der Auffassung des FA sei das Urteil des FG Münster vom 7. Dezember 1989 einschlägig. Es sei unerheblich, ob ein Wintergarten freistehend errichtet werde oder an eine freistehende Garage angebaut werde.

Als Beweis für die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten verweisen die Kl. auf eine durchzuführende Ortsbesichtigung.

Die Kl. beantragen,

den ESt-Bescheid 1993 vom 3. Januar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1995 dergestalt zu ändern, daß den Kl. ein zusätzlicher Steuerabzugsbetrag gemäß § 10e EStG in Höhe von 771 DM sowie ...

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