Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme
Leitsatz (redaktionell)
Geht eine GmbH aus einem Einzelunternehmen hervor, was am Markt seit langem besteht, und führt die GmbH die Geschäftskontakte fort, liegt hierin keine Aufbauphase, die eine Gewinntantieme i. H. von 80 % der Bemessungsgrundlage rechtfertigt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); hier: Angemessenheit einer Tantiemevereinbarung.
Die Klägerin wurde im März 1991 gegründet und im Juli 1991 ins Handelsregister eingetragen. Sie ist hervorgegangen aus dem Unternehmen des A. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Z. für öffentliche und private Auftraggeber sowie sämtliche Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 50.000 DM. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin werden jeweils zur Hälfte von den Geschäftsführern B. und C. gehalten. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils zum 30. Juni des Jahres. Im Streitjahr beschäftigte die Klägerin etwa 18 bis 22 Beschäftigte.
Im Streitjahr bestand zwischen der Klägerin und den Geschäftsführern eine Vereinbarung u. a. folgenden Inhalts:
- Festgehalt 135.000 DM per anno brutto, zahlbar jeweils am Letzten des Monats in Höhe von 10.000 DM, am 30. Juni in Höhe von 5.000 DM (Urlaubsgeld), am 30. November in Höhe von 10.000 DM (Weihnachtsgratifikationen);
- Tantiemevereinbarung in Höhe von 40 % des Jahresüberschusses vor Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und gewinnabhängigen Steuern, maximal 150 % des Festgehaltes;
- Zuschüsse zu einer betrieblichen Direktversicherung;
- Stellung eines Kraftfahrzeugs;
- die Möglichkeit einer Pensions- sowie Witwen- und Waisengeld-Zusage.
Diese Regelungen galten für die Wirtschaftsjahre 1991 / 1992 bis 1994 / 1995.
Die Vergütungsregelungen des Wirtschaftsjahres 1995 / 1996 wurde durch den Nachtrag zu den Geschäftsführerverträgen vom 15. Juni 1995 wie folgt geändert:
Die Kappungsgrenze der Tantiemevereinbarung wurde auf 200 % des Jahresfestgehaltes unter der Maßgabe erhöht, dass sich der Umsatz des Wirtschaftsjahres 1995/96 ≫ 6,5 Mio. DM beläuft. Sollte der Umsatz kleiner als 6,5 Mio. DM sein, würde die Kappungsgrenze in Höhe von 150 % des Jahresfestgehaltes beibehalten.
Diese Regelung wurde wie folgt begründet: Die Geschäftsführung gehe übereinstimmend davonaus, dass die Gesamtleistung des Betriebes mehr als 6,5 Mio. DM ausmache. Für das kommende Wirtschaftsjahr werde eine Gesamtleistung von 6,5 Mio. bis 7 Mio. erwartet. In Anbetracht der erheblichen Mehrarbeit und der Tatsache, dass das variable Gehalt vertragsgemäß erst ab 1. Juli 1996 wirksam werde, sei die vorzitierte Vereinbarung getroffen worden.
Ab dem Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 gilt folgende Vergütungsregelung:
- Festgehalt 195.000 DM
- Tantiemevereinbarung in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses vor Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und gewinnabhängigen Steuern pro Geschäftsführer
variables Gehalt entsprechend des Umsatzes des Unternehmens
bis 3 Mio. DM 0 %,
3 Mio. DM bis 4 Mio. DM 5 %,
4 Mio. DM bis 4,5 Mio. DM 10 %,
4,5 Mio. DM bis 5 Mio. DM 15 %,
über 5 Mio. DM 20 %,
maximal bis zur Höhe von 100 % des Jahresfestgehaltes,
soweit kein Jahresüberschuss erwirtschaftet werden sollte, maximal 87.500 DM pro Geschäftsführer.
Die betrieblichen Kennzahlen des Streitjahres lauten wie folgt:
|
Jahresüber- schuss |
eingesetzes Kapital |
Umsätze |
Bezüge pro Geschäftsführer
- Festgehalt
- Tantieme
- Gesamtvergütung
|
93/94 |
- 100.000 |
50.000 |
5.000.000 |
|
Am 19. November 1996 erließ das Finanzamt einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid für 1994, in welchem es die KSt auf 0 DM festsetzte. Das zu versteuernde Einkommen betrug ./. 100.000 DM.
Von Mitte August 1998 bis Mitte Dezember 1998 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Die Prüferin nahm für das Streitjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 90.000 DM an. Sie begründete dies damit, dass die Tantiemevereinbarung auf insgesamt 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für beide Geschäftsführer zu kürzen sei und sich bei unveränderter Bemessungsgrundlage die Höhe der steuerlich anzuerkennenden Tantieme entsprechend ändere.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 18. Februar 1999 einen KSt-Änderungsbescheid für 1994 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf.
Den gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch der Klägerin wies es mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1999 als unbegründet zurück.
Gegen die Einspruchsentscheidung ging die Klägerin mittels einer am 22. Juli 1999 eingereichten Klage vor. Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:
Für die zeitlich befristete Tantiemeregelung in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage (ausgehend vom Jahresüberschuss vor Berücksichtigung vor Sonderabsch...