Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Studium der Theaterwissenschaften: Vorliegen eines hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs

 

Leitsatz (redaktionell)

Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein (Sonderausgaben-)Abzug nicht in Betracht. Ob ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten. Dabei kann auch das Alter des Steuerpflichtigen als ein Umstand herangezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Studium der Theaterwissenschaften.

Die Kläger wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war bis Juli 2012 tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der im Jahre 1943 geborene Kläger war bis Ende 2006 tätig. Das aktive Dienstverhältnis endete zum 31. Oktober 2006; danach erhielt er Altersruhegeld. Darüber hinaus vermieteten die Kläger in den Streitjahren zwei Wohnungen in A und erzielten insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit dem Eintritt in den Ruhestand begann der Kläger ein Studium der Theaterwissenschaften an der Freien Universität C - Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften. Das Studium ist grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester bis zum Bachelor und vier Semester bis zur Masterarbeit, also insgesamt fünf Jahre zuzüglich der Zeit, welche für die Masterarbeit benötigt wird. Diese Regelstudienzeit wird in der Regel von den Absolventen jedoch nicht eingehalten, sondern überschritten.

Der Kläger wohnte in den ersten drei Jahren seines Studiums kostenfrei bei einem Freund in C. Danach mietete er sich eine Wohnung. Das Haus in A blieb der gemeinsame Familienwohnsitz der Eheleute, wobei sie seit Kurzem eine größere Wohnung in C angemietet haben und einen Umzug nach C planen. Für die Zeit nach dem Umzug beabsichtigen die Kläger das Haus in A zunächst zu vermieten, damit es als mögliche Rückzugsmöglichkeit bestehen bleibt, falls sie nicht dauerhaft in C bleiben wollen.

Im Frühjahr 2010 legte der Kläger erfolgreich die Prüfung zum Bachelor im Fach der Theaterwissenschaften mit der Note 1,3 (sehr gut) ab. Im Rahmen des sich anschließenden Masterstudiums nahm er drei Urlaubssemester. Der Abschluss der Masterarbeit erfolgt nach eigenem Bekunden des Klägers voraussichtlich im August/September 2017 geplant.

Die steuerliche Berücksichtigung der mit dem Studium des Klägers verbundenen Kosten war bereits vor dem hier relevanten Streitzeitraum - namentlich im Veranlagungszeitraum 2006 - streitig. Für dieses Jahr erklärten die Eheleute Ausgaben für das Studium des Klägers - z.B. für Familienheimfahrten, Verpflegung, Fachliteratur, Aufführungen und Ausstellungen, eine Fahrt nach Ägypten - in Höhe von insgesamt 4.573,70 € und machten hiervon einen Betrag in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Im Einspruchsverfahren trugen die Eheleute im Wesentlichen vor, der Kläger strebe nach Abschluss des Studiums eine Erwerbstätigkeit als Kunstsachverständiger an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger mit Hinweis auf sein Alter und seine Renteneinkünfte die Ernsthaftigkeit der Einkunftserzielungsabsicht abgesprochen werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es erklärte jedoch die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen des Ehemannes für das Studium gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - für vorläufig, da ein Zusammenhang mit einer künftigen Berufsausübung noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

Für die Jahre 2007 bis einschließlich 2013 gaben die Kläger jeweils Ausbildungskosten (z. B. Familienheimfahrten, Fachliteratur, Abschreibung auf Notebook, Miete) in der nachfolgend bezeichneten Höhe an und machten davon jeweils den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Höchstbetrag als Ausbildungskosten im Rahmen von Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz - EStG - geltend:

  • 2007: Ausbildungskosten in Höhe von 5.285,89 €;

    geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €.

  • 2008: Ausbildungskosten in Höhe von 4.040,16 €;

    geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €.

  • 2009: Ausbildungskosten in Höhe von 4.503,59 €;

    geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €.

  • 2010: Ausbildungskosten in Höhe von 11.028,94 €;

    geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €.

  • 2011: Ausbildungskosten in Höhe von 16.439,03 €;

    geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €.

  • 2012: Ausbildungskosten in Höhe von 16.591,84 €;

    geltend gemachter Höchstbetrag: 6.000 €.

  • 2013: Ausbildungskosten in Höhe von 16.165,17 €;

    geltend gemachter Höchstbetrag: 6.000 €.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 13. Januar 2011 berücksichtigte der Beklagte Be...

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