rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Spende einer GmbH an einen Verein, in dem der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Mitglied ist, kann vGA sein. Spende einer GmbH an Verein, in dem der Mehrheitsgesellschafter Mitglied ist
Leitsatz (redaktionell)
Die Geldzuwendung einer im Bau-Sektor tätigen GmbH an einen Verein zur Förderung der Waldorf-Pädagogik, in dem der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Tochter die Waldorfschule besucht, Mitglied ist, stellt jedenfalls dann keine steuerlich anzuerkennende Spende an den Förderverein, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer dar, wenn der Förderverein gegenüber dem Gesellschafter als nahestehende Person zu qualifizieren ist, die Zuwendung dem Gesellschafter die Aufbringung eigener privater Spendenmittel erspart und eine betriebliche Veranlassung für die Zuwendung (z.B. wg. besonderer Werbewirksamkeit) nicht hinreichend dargetan werden kann.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zahlung der Klägerin in Höhe von DM 3.000,– an den Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik in A (Förderverein) als Spende anzuerkennen ist oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Die Klägerin ist eine 1979 gegründete Baugesellschaft mit Sitz in B. Gegenstand des Unternehmens war im Streitjahr die Erstellung von schlüsselfertigen Ein- und Mehrfamilienhäusern, Altbausanierungen, Beton-, Maurer- und Erdarbeiten sowie die Erstellung von landwirtschaftlichen Bauten. Das Stammkapital wird zu 90 % von C und im übrigen von seiner Ehefrau D gehalten. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist C.
Das Spendenverhalten der Klägerin stellt sich über die Jahre wie folgt dar:
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DM |
Empfänger (soweit bekannt) |
1979-1983 |
0,– |
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1984 |
300,– |
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1985 |
200,– |
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1986 |
100,– |
E |
1987 |
410,– |
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1988 |
3.000,– |
Förderverein |
1989 |
3.000,– |
Förderverein |
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1.000,– |
F |
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30,– |
für Tombola (E-e.V.) |
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150,– |
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1990 |
50,– |
für Tombola (E-e.V.) |
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200,– |
F |
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50,– |
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1991-1992 |
0,– |
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In ihrer Körperschaftsteuer(KSt)-Erklärung für 1989 machte die Klägerin Zahlungen in Höhe von DM 3.000,– an den Förderverein als Spende für gemeinnützige Zwecke geltend. Dieser als gemeinnützig anerkannte Verein verfolgt den Zweck, ein freies Bildungswesen auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners zu fördern und führt satzungsgemäß folgende Tätigkeiten aus:
- Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen
- Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- Herausgabe von Fachzeitschriften an Mitglieder und Interessierte
- Öffenlichkeitsarbeit
- Mitgliedschaft und Vertretung in überregionalen Vereinen bzw. Zusammenschlüssen
- Herausgabe eines Mitteilungsheftes
- Förderung von Kindern im Freizeitbereich
- Verwaltung von Grundstück nebst Gebäuden (Schul- und Kindergartengebäude) sowie organisatorische Abwicklung von Neu- bzw. Umbauten.
Im Rahmen der Tätigkeit des Fördervereins wurde die Errichtung einer Waldorfschule in A erreicht, wobei das Schulgebäude vom Förderverein unterhalten wird. Träger der Schule war im Streitjahr der Schulverein der Freien Waldorfschule F e.V. (Schulträger). In den Jahren 1989 und 1991 beauftragte der Förderverein die Klägerin mit der baulichen Erweiterung des Schulgebäudes (Bauaufträge in Höhe von DM 70.000,– in 1989 und DM 225.972,27 in 1991).
Die Tochter der Eheleute C/D besuchte von 1987 bis 1998 die Waldorfschule in A. Die Familie C/D ist seit dem 1. Februar 1988 Mitglied des Fördervereins.
Mit – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem – KSt-Bescheid vom 15. Februar 1991 versagte das Finanzamt (FA) den von der Klägerin geltend gemachten Spendenabzug mit der Begründung, eine klare Trennung zwischen Schulgeld, Beiträgen und Spende wäre nicht möglich. Daneben erkannte es die auf die Firma C ausgestellte Spendenbescheinigung vom 3. Oktober 1989 nicht für die Klägerin an. Im Ergebnis wurde die Zahlung als vGA behandelt.
Hiergegen u.a. richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 12. März 1991.
Darin behauptete sie, wesentlicher Grund für die Zuwendung sei die Tatsache gewesen, daß sie für den Verein bereits große Baumaßnahmen durchgeführt habe. Im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit des Auftraggebers habe sie nicht die gleichen Preise wie bei Privatkunden erheben wollen. Aus diesem Grund habe die Geschäftsführung jedoch keinen Preisnachlaß vereinbart, sondern eine Spende zugewandt. Den Bauauftrag verdanke sie ihrem Geschäftsführer, dessen Tochter die Waldorfschule besuchte. Aus der Beziehung der Familie C/D zur Waldorfschule sei allein der Klägerin ein Vorteil erwachsen. Für den Schulbesuch hätten die Eheleute C/D im Streitjahr DM 1.260,– aufgewandt.
Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin eine auf sie ausgestellte Spendenbescheinigung des Fördervereins ein.
Aus anderen – hier nicht mehr streitigen – Gründen erließ das FA den geänderten KSt-Bescheid 1989 vom 20. November 1995, der Gegenstand des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wurde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mär...