Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern befristet vereinbarten Unterbeteiligungsgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Die steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten Unterbeteiligungsgesellschaft kann daran scheitern, dass die Gesellschaft von vornherein so befristet vereinbart wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind und zudem der Vertrag hinsichtlich der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nicht vollzogen wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 74
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zwischen den minderjährigen Kindern (B, C, D) an einem GbR-Anteil ihrer Mutter (A) vereinbarte Unterbeteiligung steuerlich anzuerkennen ist.
Mit Vertrag vom November 1992 wurde die X GbR gegründet, die eine Windkraftanlage betreibt. Im Rahmen eines Gesellschafterwechsels ist die Klägerin A seit Januar 1995 zu einem Drittel an dieser Gesellschaft beteiligt.
Mit notariellem Vertrag über eine Unterbeteiligung vom Dezember 2003 räumte die Klägerin A ihren drei minderjährigen Kindern (B, geb. 1995, C, geb. 1997 und D, geb. 1999), den Klägern B-D, ab Januar 2004 eine Unterbeteiligung an der Hauptgesellschaft dergestalt ein, dass die Kinder zu gleichen Teilen an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Hauptgesellschaft beteiligt sind. Gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Unterbeteiligung eine Innengesellschaft zwischen dem Hauptbeteiligten und den Unterbeteiligten. Rechtsbeziehungen zwischen den Unterbeteiligten und der X GbR werden nicht begründet. Nach § 1 Abs. 5 haben die Unterbeteiligten das Recht, über die ihnen zufließenden Gewinne frei zu verfügen. Die Übertragung der Unterbeteiligung erfolgte gemäß § 2 unentgeltlich. Nach § 3 Abs. 2 endet die Beteiligung der Unterbeteiligten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, ohne dass es der Kündigung eines Vertragspartners bedarf. Die Unterbeteiligten sind gemäß § 5 an dem auf den Hauptbeteiligten entfallenden Ergebnisanteil (Gewinn und Verlust) der Firma gemäß Steuerbilanz mit 33,3 % beteiligt. Verluste werden den Unterbeteiligten auch insoweit zugerechnet, als diese den Betrag der Einlage übersteigen. Nach § 5 Abs. 3 können die Unterbeteiligten den auf sie entfallenden Gewinnanteil in gleichem Umfang und zum gleichen Zeitpunkt entnehmen, wie der Hauptbeteiligte den auf ihn entfallenden Gewinnanteil der Firma nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Firma entnehmen kann. Nach § 6 Abs. 3 sind die Unterbeteiligten berechtigt, zur Prüfung des auf sie entfallenden Ergebnisanteils Einsicht in den Jahresabschluss der Firma zu nehmen. Gemäß § 7 bedürfen Verfügungen jeder Art über die Unterbeteiligung der Genehmigung durch den Hauptbeteiligten. Nach § 14 Abs. 1 steht dem Unterbeteiligten bei Beendigung der Unterbeteiligung ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des Anteils des Unterbeteiligten zuzüglich seines Anteils an den stillen Reserven der Innengesellschaft entspricht. Die stillen Reserven entsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft, auf die der Hauptbeteiligte bei seinem Ausscheiden aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung Anspruch hätte. Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reserven der Innengesellschaft nach den gleichen Kriterien zu ermitteln sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft für das Ausscheiden des Hauptgesellschafters zu ermitteln sind.
Die Erklärungen der Eltern für ihre minderjährigen Kinder bei Abschluss des Vertrages wurden durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger genehmigt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 erteilte das Vormundschaftsgericht die gerichtliche Genehmigung der Genehmigungserklärung des Ergänzungspflegers.
Die Unterbeteiligung X GbR gab für die Jahre seit 2004 Feststellungserklärungen ab, in denen der jeweilige Gewinnanteil der Klägerin A aus der Beteiligung an der X GbR zu gleichen Teilen auf ihre Kinder verteilt wurde. Der Beklagte stellte die Einkünfte erklärungsgemäß fest, wobei lediglich die Feststellungsbescheide für 2006 vom 27. Dezember 2007 und für 2009 vom 28. September 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.
Im Jahre 2011 führte das Finanzamt bei der Unterbeteiligung X GbR eine Betriebsprüfung durch und erkannte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73, BStBl. II 1976, 324) die Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder steuerlich nicht an, da das Gesellschaftsverhältnis bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Kindes befristet war.
Die Feststellungsbescheide für 2006 und 2009, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 05. Oktober 2011 dahingehend, dass Einkünfte aus Gewerbeb...