Leitsatz
Zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern liegt keine steuerlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft vor, wenn die Kinder eine Unterbeteiligung erhalten, die von vornherein so befristet wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind und zudem der Vertrag nicht vollständig vollzogen wird.
Sachverhalt
Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die eine Windkraftanlage betreibt. Sie räumte ihren drei minderjährigen Kindern im Jahr 2003 unentgeltlich eine Unterbeteiligung in der Form ein, dass die Kinder zu gleichen Teil an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Windkraft-GbR beteiligt waren. Die Kinder hatten das Recht über ihre Gewinne frei zu verfügen. Die Kinder hatten Einsichtsrecht in den Jahresabschluss der Firma. Zudem stand ihnen ein Abfindungsguthaben bei Beendigung der Unterbeteiligung in Höhe des anteiligen Buchwertes zuzüglich der anteiligen stillen Reserven zu. Die Unterbeteiligung endete automatisch mit Ablauf des 31.12.2012. Das Finanzamt versagte eine Mitunternehmerstellung der Kinder, da die Unterbeteiligung noch vor dem Eintritt in die Volljährigkeit endete. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen werden einkommensteuerlich nur anerkannt, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem unter fremden Dritten üblichen entsprechen und die Verträge auch vollzogen werden. Den Kindern wurde keine Mitunternehmerstellung eingeräumt, da ihre Gesellschafterstellung von vornherein nur befristet auf die Zeit angelegt war, in der die Kinder voraussichtlich unterhaltsbedürftig waren und ihre persönliche Aktivität als Gesellschafter in Hinblick auf die Minderjährigkeit noch nicht entfalten werden. Darüber hinaus wurde der Unterbeteiligungsvertrag nicht vollständig vollzogen, da bei Beendigung keine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt wurde. Ein fremder Dritte hätte darauf bestanden, um etwaige stille Reserven zu ermitteln. Dass aufgrund bloßer Einschätzung der Beteiligten so gehandelt wurde, als seinen keine stillen Reserven in der Beteiligung vorhanden, deutet auf eine fehlende Fremdüblichkeit hin.
Hinweis
Im Rahmen von Familiengesellschaften wird teilweise versucht, steuerliche Einkünfte auf Kinder zu verschieben und dadurch Progressionsvorteile zu erzielen. Das Urteil zeigt, dass an die Anerkennung der Familiengesellschaften hohe Hürden gestellt werden. Beim Abschluss der Verträge und insbesondere bei der tatsächlichen Durchführung der Verträge ist streng auf Fremdüblichkeit zu achten.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17.12.2015, 5 K 58/12