Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 10e EStG: Schuldzinsenabzug für Folgeobjekt
Leitsatz (redaktionell)
Die Nachholung des Schuldzinsenabzugs gem. § 10e Abs. 6 a EStG für ein Folgeobjekt kommt nur in Betracht, wenn im Erstjahr ein Schuldzinsenabzug deshalb ausgeschlossen war, weil die Voraussetzungen für die Grundförderung nicht vorlagen.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 6a, 4 Sätze 4-5
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Nachholung des Schuldzinsenabzuges gemäß § 10e Abs. 6 a Einkommensteuergesetz (EStG) für ein Folgeobjekt.
Die Klägerin erwarb im März 1993 eine Wohnung in A, die sie in den Jahren 1993 und 1994 zu eigenen Wohnzwecken nutzte und für die sie in den genannten Jahren die Förderung nach § 10e EStG in Anspruch nahm. Mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1994 erwarb die Klägerin eine Wohnung in B, die am 31. Dezember 1994 fertiggestellt und seit diesem Tag von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Ab 1995 nahm die Klägerin für die Wohnung in B (Folgeobjekt) die Grundförderung gemäß § 10e Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 EStG in Anspruch, in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1995 und 1996 wurde ferner der erweiterte Schuldzinsenabzug gemäß § 10e Abs. 6 a EStG gewährt. Für 1997 machte die Klägerin Aufwendungen für Schuldzinsen i. H. v. 20.371,16 DM geltend und begehrte insoweit die Nachholung des für 1994 nicht in Anspruch genommenen Schuldzinsenabzuges. Das beklagte Finanzamt (FA) versagte den Schuldzinsenabzug und setzte die Einkommensteuer (ESt) 1997 mit Bescheid vom 8. September 1998 auf ... DM fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1998 als unbegründet zurück und führte unter Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 31. Dezember 1994 (Bundessteuerblatt - BStBl - I, 887, Tz. 112) aus, dass eine Nachholung des Schuldzinsenabzuges unzulässig sei, wenn im Erstjahr ein Schuldzinsenabzug deshalb ausgeschlossen gewesen sei, weil die Voraussetzungen für die Grundförderung gemäß § 10e Abs. 4 Satz 5 2. Halbsatz EStG nicht vorgelegen hätten.
Am 28. Dezember 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung der Förderabsicht des Gesetzgebers widerspreche und auch in der Literatur (z. B. Kleeberg in Kirchhof / Söhn, Kommentar zum EStG, Anmerkung I.5 zu § 10e Abs. 6 a) als falsch bezeichnet werde.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens,
den Bescheid vom 9. September 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1998 zu ändern und die Einkommensteuer 1997 unter Berücksichtigung von Schuldzinsen i. H. v. 12.000 DM auf ... DM festzusetzen.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die ESt-Akten 1997 waren beigezogen und Gegenstand des Verfahrens.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die 1997 aufgewendeten Schuldzinsen sind nicht gemäß § 10e Abs. 6 a EStG wie Sonderausgaben abzuziehen. Denn Voraussetzung für die Nachholung des Abzuges ist, dass im Erstjahr die Voraussetzungen für die Grundförderung vorlagen, daran fehlt es vorliegend.
Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 des § 10e EStG in Anspruch oder ist er aufgrund des Absatzes 5 a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er gemäß § 10e Abs. 6 a Satz 1 EStG die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12.000 DM wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er gemäß § 10e Abs. 6 a Satz 2 EStG in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.
Nach Satz 1 der genannten Vorschrift setzt die Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzuges u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige für das Objekt, auf das sich die Schuldzinsen beziehen, die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG in Anspruch nimmt oder (nur) deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil die Einkünftegrenze des § 10e Abs. 5 a EStG überschritten ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist daher die Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzuges an die Inanspruchnahme der Grundförderung gekoppelt. Im Jahr 1994 lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Grundförderung und damit auch die Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug nicht vor. Wenn der Steuerpflichtige das Folgejahr in dem Veranl...