Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensübernahme gegen Versorgungsleistungen: zur steuerlichen Anerkennung des Übergangs von einer Rentenzahlung zu einer dauernden Last. Änderung eines Versorgungsvertrages zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Wird im Rahmen einer Vermögensübergangs gegen Versorgungsleistungen der zwischen den Vertragparteien ursprünglich vereinbarte Ausschluss der Abänderbarkeit nachträglich aufgehoben, führt dies nur dann zu einer rechtlichen Umqualifizierung der wiederkehrenden Zahlungen des Vermögensübernehmers von einer – nur i.H.d. Ertragsanteiles abziehbaren – Rentenzahlung zu einer in voller Höhe steuerlich berücksichtigungsfähigen dauernden Last, wenn sich die nachträgliche Änderung nachvollziehbar auf eine Veränderung der beiderseitigen Lebensverhältnisse und damit auf außersteuerliche Gründe stützt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die ab 1. Juli 1989 erbrachten baren Altenteilsleistungen als Rente oder dauernde Last zu beurteilen sind.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet. Der Kl. ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes (Gut A). Den Betrieb hatte der Kl. mit Wirkung ab 1. Juli 1975 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen. Im notariellen Überlassungsvertrag vom 9. Juni 1975 waren dazu folgende Regelungen getroffen worden:
„§ 1
Der Landwirt … – folgend Überlasser genannt – überläßt an seinen Sohn, den Diplomlandwirt … – folgend Übernehmer genannt – seinen in A belegenen, im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Hof gemäß der Höfeordnung, in einer Größe von … ha.
Die Überlassung erfolgt mit sämtlichen Gebäuden und Bestandteilen und sämtlichem Hofzubehör, einschließlich des gesamten lebenden und toten Inventars und mit allen Vorräten.
….
Der Übernehmer gewährt dem Überlasser und seiner Ehefrau … als Gesamtberechtigten das folgende lebenslängliche Altenteil, das im Grundbuch an rangbereiter Stelle eingetragen werden soll:
a) Der Übernehmer verpflichtet sich, dem Überlasser und seiner Ehefrau zusammen eine monatliche Leibrente in Höhe von x DM (in Worten: x Deutsche Mark) zu bezahlen, und zwar jeweils im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend mit dem Tag der Übergabe, also dem 1. Juli 1975.
Eine entsprechende Reallast soll gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch von … Blatt … für die Lebensdauer der Berechtigten – der Überlasser ist 60 Jahre alt, seine Ehefrau 55 Jahre alt – mit folgenden Bestimmungen eingetragen werden:
Die Rentenzahlung beginnt am 1. Juli 1975.
Die Leibrente beträgt monatlich x DM.
Wenn eine wesentliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt, so verändert sich die monatliche Rente.
Maßgebend ist der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushaltungen, der vom Statistischen Bundesamt festgestellt wird.
Es wird von dem Geldwert ausgegangen, den der Betrag von x DM am 1. Juli 1975 hat.
Eine Änderung des allgemeinen Lebenshaltungskostenindex gilt als wesentlich, wenn sie um mindestens 10 Punkte von dem am 1. Juli 1975 auf der Basis 1970 = 100 bestehenden abweicht.
Unter diesen Voraussetzungen können die Berechtigten und die Verpflichteten eine entsprechende Änderung der Rente nach oben oder unten verlangen.
Die Änderung wird am 1. des dem Zugang der schriftlichen Aufforderung folgenden Monats wirksam.
Im übrigen wird eine Änderung der Leibrente wegen veränderter Verhältnisse ausgeschlossen. Insoweit verzichten die Vertragsschließenden ausdrücklich auf die Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO.
b) Der Übernehmer verpflichtet sich, die Kosten für Wasser, Heizung und elektrischen Strom für das Einfamilienhaus „B”, das auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von … Blatt …, steht, dem Überlasser von der Hand zu halten und sämtliche Instandhaltungsarbeiten einschließlich Schönheitsreparaturen an dem Einfamilienhaus auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
c) Der Übernehmer verpflichtet sich ferner, für den Überlasser und dessen Ehefrau die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung bis zur Gewährung des Altersgeldes zu tragen sowie die vom Überlasser zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Überlassers zu tragen.
….
§ 5
Der Übernehmer verpflichtet sich, als Teil der Erbabfindung seinen beiden Schwestern … und … je ein lebenslängliches Wohnrecht an den beiden Wohnungen einzuräumen, die sich im 1. Stockwerk der …, belegen auf Hof A, befinden. Dabei soll … die nach Westen gelegene Wohnung haben, die aus einem Wohn- und Schlafzimmer besteht.
… bekommt ein Wohnrecht an der anderen, in der 1. Etage der … nach Norden gelegenen Wohnung, bestehend ebenfalls aus einem Wohn- und Schlafzimmer.
Beide Berechtigten erhalten ein gemeinsames Wohnrecht an den in der 1. Etage gelegenen Versorgungseinrichtungen...