Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung; gemischte Veranlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Unter das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster (privater / der Einkünfteerzielung dienender) Aufwendungen könnten grundsätzlich auch Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus VuV für die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. Einer - teilweisen - Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten steht jedoch entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt werden, so dass, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, der Anwendungsbereich des § 9 EStG nicht eröffnet ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 24/13)

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 24/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der - im Oktober 2007 verstorbenen - Ehefrau des Klägers.

Die Ehefrau des Klägers war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A. Das Haus wies zwei Wohnungen auf. In der Erdgeschosswohnung ging der Kläger einer freiberuflichen Tätigkeit nach. Die obere Wohnung wurde von der Familie des Klägers bewohnt. Nachdem die beiden Kinder aus dem Haus ausgezogen waren und da die ... Straße sehr stark befahren und dementsprechend laut war, entschlossen sich die Eheleute „ins Grüne” zu ziehen. Sie mieteten deshalb ein Haus in B zu einer Kaltmiete von 3.000,- DM monatlich und zogen zum 01. Dezember 1999 dorthin um. Gleichzeitig entstand bei den Eheleuten bzw. der Ehefrau des Klägers als Alleineigentümerin die Absicht, die nun frei werdende bzw. bereits gewordene obere Wohnung in A zu vermieten. Dies erfolgte ab dem 01. Februar 2002. Gemietet wurde die obere Wohnung von dem gleichen Mieter, der die nach Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit frei gewordene Wohnung im Erdgeschoss des Hauses mietete.

Im Streitjahr 2004 erklärte die Ehefrau des Klägers in der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen aus der Vermietung des Hauses A in Höhe von rund 18.600,- € (Mieten und Nebenkosten). Die Ausgaben in Höhe von rund 24.600,- € enthielten unter anderem eine Position „negative Eigenmiete” in Höhe von 9.000,- €. Insgesamt ergab sich hieraus ein Verlust in Höhe von rund 6.000, - €. Das Finanzamt veranlagte insoweit erklärungsgemäß. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der gemeinsamen Steuererklärung für das Streitjahr 2005 machte die Ehefrau des Klägers ebenfalls 9.000,- € negative Eigenmiete als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des Objektes in A geltend. Bei der Veranlagung versagte der Beklagte die Anerkennung der Position „negative Eigenmiete” und setzte mit Bescheid vom 12. Juli 2007 die Einkommensteuer für das Jahr 2005 gegenüber den Eheleuten mit ... € fest. Zur Begründung führte der Beklagte in den Erläuterungen des Bescheides hierzu aus, dass es sich bei der angesetzten „negativen Eigenmiete” eindeutig nicht um Werbungskosten handele. Auf den Inhalt des Bescheides, der ebenfalls gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wird ergänzend Bezug genommen. Gleichzeitig änderte der Beklagte den zuvor schon einmal geänderten Einkommensteuerbescheid für das vorangegangene Jahr 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend und setzte die Einkommensteuer gegenüber den Eheleuten mit Bescheid vom 12. Juli 2007 auf ... € fest. Der Bescheid enthält hinsichtlich der nicht mehr anerkannten Position „negative Eigenmiete” einen dem Jahr 2005 entsprechenden Hinweis in den Erläuterungen. Auf den Inhalt des Bescheides im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diese beiden Bescheide vom 12. Juli 2007 legte der Kläger namens und im Auftrag seiner Ehefrau für diese fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Ansatz der negativen Eigenmiete den das Einkommensteuerrecht prägenden Gedanken der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (objektives Nettoprinzip) berücksichtige. Danach seien alle Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen, die bei Erzielung dieser Einnahmen entstanden seien. Solange das Haus in A zum Teil selbst genutzt und zum Teil vermietet gewesen sei, sei die Leistungsfähigkeit als Basis der Steuerberechnung durch die Höhe der Einkünfte aus der Vermietung definiert gewesen. Durch die Vermietung des bisher selbst genutzten Teils des Hauses und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsfähigkeit unverändert geblieben, denn in Höhe der Mieteinkünfte fließe nunmehr gleichzeitig die hierfür gezahlte Miete ab. Bei bloßem Ansatz der „erhöhte...

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