Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Tonnagebesteuerung des § 5a EStG kann auch für ausgeflaggte Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, wenn die Bereederung tatsächlich fast ausschließlich im Inland vorgenommen wurde.
Normenkette
EStG §§ 5a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 15 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleiniger Komplementär ist Herr A. Die Klägerin ist seit Eigentümerin des Motorfrachtschiffes MS „X.“. Die MS „X“ hat eine Tragfähigkeit von 3.000 tdw und war im Streitjahr 1999 sowohl im Schiffsregister beim Amtsgericht B (in Schleswig-Holstein) als auch im Schiffsregister von Zypern eingetragen. Das Schiff wurde im Streitjahr, das dem Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht, überwiegend zur Beförderung von Gütern im Verkehr zwischen ausländischen Häfen eingesetzt. Es fuhr hauptsächlich im Ostseeraum, in der Nordsee und im Mittelmeer.
Die Klägerin entschloss sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausflaggung ihres Schiffes. Zu diesem Zwecke gründete der Komplementär der Klägerin gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zypriotischen Rechts unter der Firma „… Limited“ (nachfolgend: Y Limited). Die Geschäftsführung der Limited erfolgte vom Sitz der Klägerin in B aus.
Mit Vertrag vom 16. Dezember 1998 schloss die Klägerin mit der Y Limited einen so genannten Bareboat-Chartervertrag über die MS „X“ ab. Nach einem „Addendum“ zum Bareboat-Chartervertrag vom 16. Dezember 1998 sollte der Vertrag nur den Zweck haben, das Schiff unter zypriotischer Flagge fahren zu lassen. Danach sollten alle Geschäftsführungsaktivitäten und der Profit bei der Klägerin in B verbleiben.
Die Klägerin beantragte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg die Ausflaggung der MS „X“ und gab dabei als Ausrüster die Y Limited an. Mit Bescheid vom 05. Januar 1999 erteilte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ausflaggungsgenehmigung auf der Grundlage von § 7 des Flaggenrechtsgesetzes.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 29. Dezember 1999 für 1999 die Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer).
In dem mit der Feststellungserklärung 1999 vom 15. November 2000 eingereichten Jahresabschluss für 1999 war jeweils eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der Klägerin und der Y Limited enthalten, in der für die Klägerin Bareboat-Chartererlöse ausgewiesen worden waren und entsprechende Aufwendungen bei der Y Limited. Es wurden Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb unter Anwendung des § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) in Höhe von 6.966 DM angegeben.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1999 vom 21. Februar 2001 stellte der Beklagte Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Anwendung der Tonnagebesteuerung in Höhe von 6.570 DM fest. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Nach Prüfungsanordnung vom 30. November 2004 wurde bei der Klägerin vom Beklagten eine Außenprüfung hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführt. Nach einem Eröffnungsgespräch zu Beginn der Betriebsprüfung am 20. Dezember 2004 reichte die Klägerin einen geänderten Jahresabschluss für 1999 (und für die Folgejahre) ein. Darin blieben die Bilanzsummen und der Gewinn unverändert; die Y Limited fand aber keine Erwähnung mehr. Es wurden auch keine Bareboat-Chartererlöse bzw. -aufwendungen mehr aufgeführt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung machte die Klägerin geltend, dass der Bareboat-Chartervertrag rechtswirksam nur für die Ausflaggung nach Zypern abgeschlossen worden sei. Der Vertrag sei unentgeltlich gewesen und hinsichtlich der Anwendung der Tonnagebesteuerung habe es sich bei dem Vertrag nur um ein Scheingeschäft gehandelt. Ziel und Grundlage des Chartervertrages sei die Ausflaggung des Schiffes gewesen, um in den Genuss der in Zypern vorgesehenen Sozialversicherungsfreiheit der zu beschäftigenden Schiffsbesatzung zu gelangen.
Die Prüferin kam in ihrem Bericht über die Außenprüfung vom 15. Dezember 2006 zu dem Ergebnis, dass die Indizien für eine Bereederung des Schiffes durch die Y Limited sprächen und kein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO vorliege. Eine Tonnagebesteuerung sei daher nicht möglich und die Einkünfte seien nach der Gewinnermittlung nach den Bilanzen festzustellen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 17. Januar 2007 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid für 1999 und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Klägerin in Höhe von 634.022 DM fest.
Die Klägerin legte dagegen am 01. Februar 2007 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Würdigung der Indizien durch die Betriebsprüferin fehlerh...