Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung und Verpachtung: Abzug von Schuldzinsen für ein teils vermietetes und teils eigengenutztes Haus
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Herstellung eines teils vermieteten teils eigengenutzten Hauses aufgenommen wurde, in vollem Umfang als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abziehbar sind.
Der ledige Kläger (Kl.) ist Diplom-Bauingenieur. Er erzielt im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im April 1988 erwarb er in … ein 876 qm großes Grundstück, das er im gleichen Jahr mit einem Doppelhaus bebauen ließ. Dieses war im Dezember 1988 bezugsfertig und wurde als Zweifamilienhaus bewertet. Eine Haushälfte bewohnte der Kl. selbst, die andere vermietete er ab Januar 1989 an seine Verwandte, Frau I …. Außerdem vermietete er im Keller der von ihm bewohnten Haushälfte zwei Räume und Toilette an die … GmbH, deren Geschäftsführer er war.
Die Herstellungskosten für das Doppelhaus ermittelte der Kl. für beide Haushälften getrennt. Dabei teilte er die meisten Rechnungen, vor allem die mit großen Beträgen, 50: 50 auf. Die übrigen Rechnungen ordnete er der Haushälfte zu, bei der Aufwendungen entstanden waren. Danach ergaben sich bis einschließlich 1989 Herstellungskosten für die an Frau … vermietete Haushälfte in Höhe von 191.882 DM (ca. 50/73 % der Gesamtherstellungskosten) und für die eigengenutzte Haushälfte einschließlich des vermieteten Büroteils Herstellungskosten in Höhe von 186.364 DM (ca. 49,27 % der Gesamtherstellungskosten).
Zur Finanzierung des Gesamtbauvorhabens hatte der Kl. bei der Kreissparkasse … ab 1. August 1988 langfristige Darlehen in Höhe von 245.000 DM aufgenommen, die durch eine Grundschuldeintragung auf dem Grundstück abgesichert wurden. Für den aufgenommenen Kredit waren in den Streitjahren Schuldzinsen in Höhe von 11.136 DM (für 1989), 10.400 DM (für 1990) und 10.000 DM (für 1991) zu zahlen.
In seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für 1989 bis 1990 ordnete der Kl. diese Schuldzinsen in vollem Umfang den Einkünften aus VuV zu. Er erklärte hierzu:
Die Herstellungskosten seien für beide Doppelhaushälften getrennt ermittelt worden, indem die Aufwendungen jeweils sachgerecht den beiden Hälften zugeordnet worden seien. Anschließend seien die Beträge von unterschiedlichen Konten bezahlt worden, und zwar hinsichtlich der vermieteten Hälfte von einem Kontokorrentkonto und hinsichtlich der selbstgenutzten Hälfte von einem anderen Kontokorrentkonto. Das Kontokorrentkonto für die vermietete Hälfte sei durch das Darlehen der Sparkasse finanziert, das andere Konto mit Eigenmitteln gespeist worden (80.000 DM aus der Veräußerung eines Hauses, 40.000 DM aus Unfallversicherung, 25.000 DM aus Erstattung der AOK, 60.000 DM aus Grundstücksverkauf).
Das Finanzamt (FA) setzte die ESt durch ESt-Bescheide für 1989 vom 15. Februar 1991 auf 24.769 DM, für 1990 vom 13. April 1992 auf 40.780 DM und für 1991 vom 8. März 1993 auf 25.408 DM fest. Dabei teilte es die Schuldzinsen entsprechend der Nutzung des Doppelhauses auf (50 % vermietete Doppelhaushälfte, 20 % vermietete Büroräume, 30 % eigengenutzte Räume) und berücksichtigte sie nur in dem Umfang, wie das Haus vermietet war.
Auf die hiergegen vom Kl. eingelegten Einsprüche änderte das FA durch Einspruchsentscheidung vom 6. September 1993 die ESt-Festsetzungen für 1989 und 1991 aus hier nicht entscheidungserheblichen Gründen, indem es die ESt für 1989 auf 24.717 DM und für 1991 auf 25.431 DM festsetzte. Im übrigen wies es die Einsprüche des Kl. als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Die Schuldzinsen seien wertmäßig anteilig aufzuteilen, und zwar zwischen den beiden Haushälften nach Maßstab der jeweiligen Herstellungskosten und innerhalb der teilweise selbstgenutzten Haushälfte des Kl. nach den jeweiligen Wohn-/Büroflächen. Die Schuldzinsen seien dem Kl. nämlich z.T. im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen entstanden. Sie seien in diesem Umfang durch Kredite ausgelöst worden, die mit der Herstellung des Doppelwohnhauses und nicht mit der Herstellung der fremdvermieteten Haushälfte im Zusammenhang stünden. Damit seien die Zinszahlungen nur im Verhältnis des vermieteten zum privatgenutzten Anteils als WK abziehbar. Entscheidend sei, daß es sich bei dem Grundstück um einen zivilrechtlich einheitlichen Gegenstand handele, und zwar unabhängig davon, daß es zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) in mehrere – steuerlich eigenständige – Wirtschaftsgüter (WG) aufzuteilen sei. Daß es sich bei dem Doppelhaus um einen zivilrechtlich einheitlichen Gegenstand handele, ergebe sich auch daraus, daß die zu Gunsten der Sparkasse bestellte Grundschuld nur auf dem gesamten Grundstück habe eingetr...