Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Finanzierungskosten auf eine selbstgenutzte und eine vermietete Doppelhaushälfte bei Bau auf ungeteiltem Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes mit einer eigengenutzen und einer vermieteten Doppelhaushälfte auf einem ungeteilten Grundstück einheitlich teils mit Eigenmitteln, teils mit für das ganze Grundstück aufgenommenen Darlehen finanziert, sind die Schuldzinsen beiden Haushälften zuzuordnen und damit nur anteilig bei den Vermietungseinkünften abziehbar (vgl. zu den Voraussetzungen einer davon abweichenden vollen Zuordnung der Schuldzinsen auf die vermietete Doppelhaushälfte BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676).
2. Wird das Grundstück später aufgeteilt, ändert das nichts an der ursprünglich einheitlichen Finanzierung des Bauvorhabens auf dem ungeteilten Grundstück. Da es auf die tatsächliche Darlehensverwendung ankommt, ist eine spätere gewillkürte Umwidmung der Darlehen zur vermieteten Doppelhaushälfte nicht möglich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2
Gründe
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Die Klägerin stellte 1991 zwei Doppelhaushälften fertig (Hinweis auf die Baukostenaufstellung Bl. 12–14 ESt-Akte 1991), die auf einem in ihrem Eigentum befindlichen 836 qm großen Grundstück lagen. Die eine Hälfte wurde im April 1991 bezugsfertig und ist seitdem vermietet. Der Mietvertrag wurde mit dem Kläger abgeschlossen, dem auch die Mieten zuflossen. Die andere Hälfte wurde am 30. Juni 1991 bezugsfertig und dient seitdem der Eigennutzung.
Bereits am 25. Mai 1990 hatte die Klägerin den Antrag auf Vermessung und Teilung zum Zwecke des Verkaufs gestellt (Bl. 24 FG-Akte). Der entsprechende Bescheid der zuständigen Gemeinde erging am 17. Juli 1990. Aufgrund der Teilung entfielen auf die vermietete Hälfte 380 qm, auf die selbstgenutzte 456 qm. Die Teilung wurde erst am 2. Oktober 1991 im Grundbuch eingetragen. Das Gesamtgrundstück ist mit zwei Grundschulden i.H.v. 350.000 DM und 100.000 DM belastet. Der Kläger schloß zwei Darlehensverträge ab: den einen über 320.000 DM am 20. Juni 1990 (Bl. 28 f. FG-Akte) und den anderen über 100.000 DM am 9. April 1991 (Bl. 30 FG-Akte). Beide Verträge bezogen sich auf das Gesamtgrundstück.
Mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 1991 (Bl. 33–37 FG-Akte) veräußerte die Klägerin die vermietete Hälfte für 450.000 DM an den Kläger. In Tz. 4 wurde die Auflassung erklärt; Besitz, Nutzen und Lasten gingen ab 1. Dezember 1991 auf den Kläger über.
In der ESt-Erklärung machte der Kläger die angefallenen Schuldzinsen von 31.491 DM in voller Höhe geltend, ferner eine AfA nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 15.044 DM. Für das Streitjahr 1992 wurden 39.811 DM Zinsen sowie eine AfA von 12.888 DM und 1993 Zinsen von 36.619 DM sowie eine AfA von 12.888 DM geltend gemacht.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) teilte die Schuldzinsen für 1991 zunächst je zur Hälfte auf die vermietete und die selbstgenutzte Hälfte auf. Die auf die selbstgenutzte Hälfte entfallenden Schuldzinsen berücksichtigte das FA zu 50 % als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG (= 7.873 DM). Außerdem rechnete es der Klägerin 8/9 der Miete sowie 11/12 der hälftigen Schuldzinsen (= 14.434 DM) zu. Beim Kläger setzte es 1/9 der Miete und 1/12 der Schuldzinsen an. Darüber hinaus sah es den Kaufpreis von 450.000 DM als überhöht an und würdigte die Vertragsgestaltung als Rechtsmißbrauch i.S.v. § 42 der Abgabenordnung (AO); angemessener Kaufpreis: 374.111 DM; auf das Gebäude entfallend: 184.111 DM. Daher berücksichtigte es nur 83 % der Schuldzinsen (= 2.178 DM) und legte eine AfA von 12.888 DM (= 7 % von 184.111 DM) zugrunde; letzteres auch für die Streitjahre 1992 und 1993.
Der Einspruch, mit dem vor allem wirtschaftliches Eigentum des Klägers geltend gemacht wurde, hatte bezüglich 1992 und 1993 teilweise Erfolg und führte bezüglich 1991 zu einer vom FA angekündigten Verböserung (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 21. März 1995, Bl. 108–118 ESt-Akte 1991). Insbes. für 1992 und 1993 berücksichtigte es nunmehr 83 % der geltend gemachten Schuldzinsen gegenüber 50 % lt. ESt-Bescheid 1992, 1993 (= 33.044 DM bzw. 30.394 DM).
Mit ihrer Klage halten die Kläger daran fest, daß der Kläger zumindest seit Vermietung wirtschaftliches Eigentum an der Haushälfte erlangt habe. Ihm seien sämtliche Mieteinnahmen zuzurechnen und analog sämtliche angefallenen Finanzierungskosten. Die Kaufpreisgestaltung sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Daher sei für die AfA eine Bemessungsgrundlage von 203.000 DM zugrunde zu legen (= 14.210 DM). Die Schuldzinsen seien zu 100 % und nicht zu 83 % anzuerkennen. Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Einzelrichter auf den Schriftsatz vom 1. September 1995.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid 1991 vom 17. Mai 1993, 1992 vom 16. Februar 1994, 1993 vom 21. Juli 1994, alle ...