Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewinnerzielungsabsicht einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Steuerberatungstätigkeit. Gewinnerzielungsabsicht bei Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberater neben der hauptberuflichen Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit bei einer Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus einer Steuerberatertätigkeit führen jedenfalls dann nicht zu negativen Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sondern sind dem steuerlich unbeachtlichen Bereich der Liebhaberei zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige nicht hauptberuflich mit vollem persönlichen Einsatz in seiner Einzelpraxis, sondern weitgehend ausschließlich als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist und im Hinblick auf sein Alter (hier: über 70 Jahre), den Umfang des in der Einzelpraxis verbliebenden Mandantenstamms und seinen erheblich verminderten Arbeiteinsatz nicht darlegen kann, aus welchen Umständen sich auf absehbare Zeit – nach einer Phase typischer Anlaufverluste – die Erwartung einer zumindest kostendeckenden Tätigkeit ableiten ließe.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 4 S. 2, § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen IV R 81/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verluste des Klägers (Kl.) aus seiner Tätigkeit als Steuerberater einkommensteuerrechtlich als negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzuerkennen oder als sogenannte Liebhaberei nicht zu berücksichtigen sind.

Der … geborene verheiratete Kl. wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Er bezieht aus seiner früheren Tätigkeit seit …. Versorgungsbezüge. Mit dem Ausscheiden aus … ließ er sich als Steuerberater nieder. Einige Monate später gründete er außerdem mit A die B Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in … Die Stammanteile von 50.000 DM übernahmen in Höhe von 5.000 DM der Kl., im übrigen A. Der Kl. wurde zum Geschäftsführer bestellt. Nach Aktenlage übte der Kl. seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater in den von der GmbH gemieteten Räumen aus gegen Erstattung der dadurch verursachten Kosten. Die GmbH nahm ihre Tätigkeit am 01. Dezember 1988 auf. Seit Januar 1989 wurde der Mandantenkreis des Kl. der Einzelpraxis weitgehend von der GmbH betreut (Gesamtmandanten durchschnittlich 4x). Die Einzelpraxis umfaßte nur noch einen kleinen Mandantenkreis (bis 1x, kein fester Personenkreis).

Die B Steuerberatungsgesellschaft mbH erzielte Verluste (z.B. 1989: 23 y DM, 1990: 22 y DM, weitere Abschlüsse liegen nicht vor) und wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse durch Beschluß des Amtsgerichts vom … 1996 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Der Kl. erklärte aus der Einzelpraxis folgende Einnahmen/Verluste:

Jahr

Honorareinnahmen

(erklärte Beträge)

Betriebsausgaben

(erklärte Beträge)

Verluste

(erklärte Beträge)

1988

10 y DM

16 y DM

5 y DM

1989

1,5 y DM

4,5 y DM

2 y DM

1990

0,6 y DM

3,5 y DM

2 y DM

1991

1,3 y DM

3,2 y DM

1 y DM

1992

0,8 y DM

3,2 y DM

1,8 y DM

1993

1 y DM

2,8 y DM

2,5 y DM

1994

1 y DM

2,5 y DM

1,3 y DM

1995

1 y DM

3 y DM

1,7 y DM

veranlagt 1,4 y DM

1996

1,9 y DM

(einschl. Privatanteil)

2 y DM

Überschuß 0,2 y DM

veranlagt 0,6 y DM

Für die Jahre 1997 und 1998 beziffert der Kl. den Überschuß jeweils mit ca. 0,6 y DM.

Die Verluste aus der Einzelpraxis wurden im wesentlichen in der erklärten Höhe bei den Einkommensteuer(ESt)-Festsetzungen berücksichtigt. Änderungen erfolgten bezüglich des Ansatzes der Privatanteile (u.a. ESt-Bescheide 1991 vom 11. Februar 1993 und 29. September 1993 – Bescheid teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) – hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater; 1992 vom 28. Oktober 1994; 1993 vom 28. September 1995; 1994 vom 16. September 1996 und 1995 vom 14. März 1997, sämtlich vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit). In den Bescheiden wurde die Vorläufigkeit damit begründet, daß z.Zt. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne (Liebhaberei). Bei einer im Jahre 1998 durchgeführten Außenprüfung wurden die erklärten Verluste aus der Steuerberatungspraxis mangels Gewinn-erzielungsabsicht nicht anerkannt. Zur Begründung legte der Prüfer dar, daß bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Steuerberater in den Jahren 1988 bis 1995 ein Gesamtverlust von 16 y DM entstanden sei, daß somit keine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen sei und daß der Gesamtverlust künftig nicht ausgeglichen werden könne, weil der Kl. nach seinen eigenen Angaben hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit kürzer treten bzw. diese sogar einstellen wolle (s. im einzelnen Bericht über die abgekürzte Außenprüfung vom 22. Juni 1998, Tz. 39).

Das beklagte Finanzamt (FA) schloß sich der Meinung des Prüfers an, setzte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit jeweils mit 0 DM an und hob die Vorläufigkeit bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf.:

Sämtliche gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderten Bescheide datieren vom 27. Juli 1...

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