Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer Besicherung prospektierter Ausschüttungen eines Schiffsfonds an seine Anleger dienten
Leitsatz (redaktionell)
Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften welche der Besicherung prospektierter Ausschüttungen eines Schiffsfonds an seine Anleger dienen sollen, sind keine Einnahmen welche als Gegenstand des Betriebes eines Handelsgeschäfts oder als Hilfs- oder -nebengeschäft des Betriebs zu qualifizieren sind, so dass eine Tonnagebesteuerung dieser Erträge nicht in Betracht kommt.
Normenkette
EStG § 5a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Erträge aus Devisentermingeschäften neben dem nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Gewinn gesondert zu versteuern sind.
Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Aufgrund eines Antrags vom 1. November 2014 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn ab dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG.
Die Klägerin wurde als typischer Schiffsfonds konzipiert, welcher sich an ein breites Anlegerpublikum richtet (Publikumsfonds). Zu diesem Zweck wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht vor, den Kommanditisten Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen als unverzinsliche Darlehen zu gewähren, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind. Den Anlegern wurde im Emissionsprospekt dargelegt, dass ab dem Jahr 2005 Auszahlungen beabsichtigt seien, die von 9 % p.a. auf 20 % p.a. ansteigen sollten. Nach der Prospektkalkulation sollten die Anleger während der Fondslaufzeit insgesamt Auszahlungen in Höhe von 164 % erhalten. Diese sollten jährlich jeweils spätestens im Dezember erfolgen.
Im Prospekt wird auf Währungsrisiken eingegangen. Dabei wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Der US-Dollar spielt in der Schifffahrt - und damit auch im Rahmen einer Fondskonzeption - eine zentrale Rolle, da ein großer Teil der Einnahmen und ein Teil der Ausgaben in der Regel in dieser Währung anfallen. Der Kaufpreis für das Schiff wurde in USD bezahlt. Das Hypothekendarlehen wurde ebenfalls in USD aufgenommen (...). Ein Wechselkursrisiko besteht daher nur im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen an die Gesellschafter, einen Teil der Schiffbetriebskosten sowie die Gesellschaftskosten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die gesamte Laufzeit des Fonds mit einem Wechselkurs von 1,23 USD/EUR gerechnet. (...) Es besteht das Risiko, dass ein höherer Euro-Kurs als USD 1,23 pro EUR nur Auszahlungen an die Gesellschafter in einer gegenüber den Prospektangaben verminderten Höhe zulässt. Bis zum Jahr 2007 wurde ein großer Teil der Auszahlungen durch USD-Terminverkäufe wie folgt gesichert:
2005 1.500.000 USD Kurs 1,2338 USD/EUR
2006 1.500.000 USD Kurs 1,2407 USD/EUR
2007 1.500.000 USD Kurs 1,2498 USD/EUR
Aufgrund der beim Finanzamt eingegangenen Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 erging mit Datum vom 20. Dezember 2012 nach im Wesentlichen erklärungsgemäßer Veranlagung ein erstmaliger Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (...) EUR aus, die sich aus einem nach § 5a EStG ermittelten Gewinn in Höhe sowie der Differenz von Sonderbetriebseinahmen und Sonderbetriebsausgaben zusammensetzen.
In der Zeit von 2010 bis 2013 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (BP) statt. Nach den Feststellungen der BP wurden im Streitjahr 2006 Ausschüttungen zum 02.10.2006 bzw. zum 20.12.2006 an die Gesellschafter vorgenommen. Zudem wurde der Abschluss von Devisentermingeschäften - welche für die Ausschüttungen verwendet wurden festgestellt. Aus den Geschäften ergab sich aufgrund einer günstigen Kursentwicklung nach den Berechnungen des Finanzamts ein Ertrag von (...) EUR.
Die BP vertrat die Auffassung, dass dieser Ertrag nicht der Tonnagebesteuerung unterfalle, da die Geschäfte zu Zwecken der Kapitalrückzahlung abgeschlossen und in vollem Umfang für Kapitalrückzahlungen verwendet worden seien. Deshalb sei kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Devisentermingeschäften und dem Schiffsbetrieb erkennbar. Es liege ein Mischbetrieb vor und § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sei zu berücksichtigen.
Der Prüfer setzte nicht durch die Tonnagebesteuerung abgegoltene Einnahmen aus Devisentermingeschäften in Höhe von (...) EUR an. Dieser Betrag wurde um geschätzte Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemindert. Weiter wurde Gewerbesteuer gewinnmindernd abgezogen.
Das Finanzamt setzte die Feststellungen des Prüfers mit dem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2014 um. In dem Bescheid ist ein laufender Gewinn, zudem enthält der Bescheid den Hinweis, dass in dem laufenden Gewinn positive oder nicht enthaltene negative Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 ESt...