Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung können nur dann unbegrenzt abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. - § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG
Letzteres wird zutreffend damit umschrieben, dass bei einem Tätigwerden nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch außer Haus der das Berufsbild prägende Teil der Tätigkeit im Arbeitszimmer stattfindet.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 2. Halbsatz
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei der Klägerin (Klin.).
Die Klin. war im Streitjahr als freiberuflich selbstständige Ärztin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (M) tätig.
In dem zwischen dem M und der Klin. abgeschlossenen Vertrag heißt es unter anderem:
§ 1 Abs. 1: "Der Gutachter / Gutachterin verpflichtet sich, auf Anforderung durch den M für den Medizinischen Dienst Gutachten zu erstellen."
§ 2: "Die Gutachten sind unverzüglich nach Zuweisung des Einzelfalls zu erstatten. Eine Verhinderung durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist rechtzeitig anzuzeigen."
§ 4 Abs. 1: "Das Gutachten wird mit DM ... vergütet (...)"
§ 4 Abs. 2: "Die Abrechnung erfolgt pro Einzelfall ohne Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Der Gutachter stellt die für seine Tätigkeit erforderlichen sächlichen und persönlichen Mittel, insbesondere Räume und Einrichtungen, Schreib- und Bürokraft zur Verfügung."
Die zusammenveranlagten Kläger (Kl.) machten in ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1997 Betriebsausgaben der Klin. für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von x DM (y DM AfA, z DM Kosten) geltend. Das Finanzamt (FA) wich in seinem Bescheid vom 17. November 198 u. a. hinsichtlich der abzugsfähigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer von den durch die Kl. geltend gemachten Betriebsausgaben ab und berücksichtigte diese in Höhe von 2.400 DM. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens legte das FA hinsichtlich der Klin. einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ... DM zu Grunde.
Am 29. März 1999 und 2. Dezember 1999 änderte das FA den ESt- Bescheid 1997 aus hier nicht streiterheblichen Gründen.
Am 19. November 1998 erhoben die Kl. gegen den ESt-Bescheid für 1997 Einspruch und begründeten diesen nachfolgend im Wesentlichen damit, dass unter Zugrundelegung der Tätigkeit und des Tätigkeitsgebietes der Klin. der als Arbeitszimmer genutzte Raum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klin. und damit ein unbegrenzter Abzug von Ausgaben zulässig sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2000 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Unter anderem begründete das FA seine Entscheidung damit, dass Einigkeit darüber bestehe, dass der Klin. der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde nach zustünde, da sie mehr als 50 % ihrer gesamten Tätigkeit in dem Arbeitszimmer ausübe und ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der von den Kl. begehrte Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe sei dagegen nicht möglich, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung der Klin. bilde.
Die hiergegen fristgemäß erhobene Klage begründen die Kl. im Wesentlichen wie folgt:
Der von der Klin. als Arbeitszimmer genutzte Raum sei vom Wohnbereich getrennt und somit nicht in die private Sphäre eingebunden. Der Raum sei mit einem Schreibtisch, Schreibmaschine, Computertisch, EDV-Anlage, Bürostuhl, Bücherregalen und Fachliteratur ausgestattet gewesen. Sie, die Klin., sei ein- bis zweimal monatlich zum Medizinischen Dienst gefahren, um dort 10 bis 20 Gutachtenaufträge zur Erstellung von Gutachten für die Pflegebedürftigkeit von Antragstellern in Empfang zu nehmen. Täglich habe sie ein bis zwei Antragsteller aufgesucht, um sich ein Bild von deren Gesundheitszustand zu machen. Anschließend habe sie in ihrem Arbeitszimmer die schriftlichen Gutachten erstellt. Ein Arbeitsplatz sei beim Medizinischen Dienst nicht vorhanden gewesen. Sie sei grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet tätig gewesen. Im Laufe der Zeit habe sie jedoch erreichen können, dass ihr überwiegend Gutachteraufträge für das nördliche Stadtgebiet erteilt wurden. Die durchschnittliche Dauer der Begutachtung eines Patienten habe 50 bis 60 Minuten betragen. Die Fahrtzeit zu den Patienten sei sehr unterschiedlich gewesen. Sie habe zwischen einer Stunde und fünf Minuten gelegen und durch Koordination und Bündelung von Terminen verkürzt werden können. Beim Besuch selbst habe sie die zu begutachtenden Personen anhand der Vorgaben der Fragebögen befragt ...