rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Erstellung der Prüfungsanordnung nach Durchführung der Schlussbesprechung
Leitsatz (redaktionell)
Der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO wird auch gehemmt, wenn die Prüfungsanordnung erst nach Durchführung der Schlussbesprechung vor Absendung des Prüfungsberichts erteilt wird
Normenkette
AO § 171 Abs. 4, § 197 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist für das Streitjahr 1995 durch eine Außenprüfung gem. § 171 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) gehemmt gewesen ist.
Die Klägerin (Klin.) hatte die Körperschaftsteuer(KSt)-Erklärung für das Jahr 1995 am 27.September 1996 bei dem Finanzamt (FA) eingereicht. Der entsprechende Bescheid erging am 14. März 1997.
In der Zeit vom 31. Januar bis zum 18. Februar 2000 fand bei der Klin. eine Betriebsprüfung statt. Die Prüfungsanordnung vom 19. Januar 2000 umfasste die Jahre 1996 bis 1998. Die Vorgänge des Jahres 1995 wurden mit geprüft. Im Schreiben vom 28. Februar 2000 stellte die Prüferin auch die für das Jahr 1995 ermittelten Daten dar. Die Schlussbesprechung fand am 6.Dezember 2000 statt. Dort wurde ebenfalls die steuerliche Behandlung des Jahres 1995 besprochen. Am 7. Dezember 2000 wurde unter Hinweis darauf, dass mit der Prüfung bereits begonnen worden sei, für das Jahr 1995 eine erweiterte Prüfungsanordnung zur Post aufgegeben. In den Erläuterungen führte das FA zur Begründung an, dass mit nicht unerheblichen Mehrsteuern zu rechnen sei.
Gegen die Prüfungsanordnung, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde von der Klin. kein Einspruch eingelegt.
Der Prüfungsbericht datiert vom 20. Dezember 2000. Für das Jahr 1995 wurden in diesem Bericht verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 116.000 DM festgestellt; diese resultierten aus unangemessenen Pachtzahlungen an die ... (100.000 DM) sowie aus der Nichtverzinsung von Darlehen, die die Gesellschafter bei der Klägerin aufgenommen hatten.
Am 12. Februar 2001 erließ das beklagte FA, den Feststellungen der Außenprüfung folgend, für das Streitjahr 1995 einen geänderten KSt-Bescheid.
Im Rechtsbehelfsverfahren trug die Klin. vor, die Prüfungsanordnung sei nichtig, weil diese erst nach der Schlussbesprechung, also nach dem vollständigen Abschluss der Betriebsprüfung, bekannt gegeben worden sei. Eine Ablaufhemmung sei deswegen nicht eingetreten; eine Änderung des Bescheides habe auf Grund der Festsetzungsverjährung nicht erfolgen dürfen. Zur Begründung verwies die Klin. auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 25.Oktober 1988 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1989, 211), das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. August 1993 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 375) sowie die Kommentierung von Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung (FGO), Tz 7 zu §197 AO.
Mit Entscheidung vom 21. März 2002 wies das FA den Einspruch zurück. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus: Gem. § 171 Abs. 4 AO werde der Ablauf der Festsetzungsfrist u.a. gehemmt, wenn vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen werde. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlass einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vorausgehe und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt werde (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1994, BStBl II 1994, 377). Im Streitfall sei zwar die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlass der Ergänzung der Prüfungsanordnung vorausgegangen, jedoch sei die Prüfungserweiterung vom 7. Dezember 2000 vor Ablauf der Festsetzungsfrist (31. Dezember 2000) und vor Abschluss der Prüfung (20. Dezember 2000) erlassen worden. Der Abschluss der Betriebsprüfung erfolgte durch den Prüfungsbericht (vgl. Tipke/Kruse, Komm. zur AO, Tz. 1, Abs. 2 zu § 202 AO). Die Erweiterung habe auch den Hinweis auf die bereits begonnene Prüfung enthalten.
Die von der Klin. genannten Urteile unterschieden sich in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt des Streitfalls. Im Gegensatz zu dem von der Klin. angeführten BFH-Urteil sei in der Prüfungserweiterung vom 7. Dezember 2000 ausdrücklich auf die bereits begonnene Außenprüfung hingewiesen worden. In dem Urteilsfall des BFH habe es einen solchen Hinweis nicht gegeben. Vielmehr hätten in dem Urteilsfall des BFH die Erläuterungen den Hinweis darauf enthalten, dass eine Prüfung in der Zukunft stattfinden werde. Da diese aber in dem Urteilsfall des BFH nicht stattgefunden habe, habe die Prüfungsanordnung keine Hemmungswirkung entfaltet.
Hiergegen wendet sich die Klin. mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage.
Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klin. beantragt, den geänderten KSt-Bescheid 1995 vom 12. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2002 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Frist für die Festsetzung de...