Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Pferdezucht -
Leitsatz (amtlich)
Die Einstufung einer über einen längeren Zeitraum defizitär betriebenen Pferdezucht als Liebhabereibetrieb richtet sich maßgeblich nach der Betriebsgröße und dem verfolgten züchterischen Konzept.
Normenkette
EStG § 13
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Pferdezucht.
Die Insolvenzschuldnerin (nachfolgend I) betrieb ab 1995 eine Pferdezucht mit etwa 30 Pferden. In den Wirtschaftsjahren 1995/1996 bis 2003/2004 erklärte sie hieraus Verluste aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt 701.891 Euro und wurde zunächst antragsgemäß veranlagt. Wegen der näheren Einzelheiten der wirtschaftlichen Entwicklung der Pferdezucht wird auf die bei den Bilanzakten befindlichen Jahresabschlüsse sowie die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Im Anschluss an eine Kreditkündigung verwertete die Hauptgläubigerin der I ihr Sicherungsgut und ließ die von I gehaltenen Pferde versteigern. Durch Beschluss in 2006 eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen der I das Insolvenzverfahren. Auf das vorab eingeholte Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.
Bereits am 12. April 2005 ordnete der Beklagte - das Finanzamt (FA) - eine Außenprüfung an. Im Anschluss an eine am 4. April 2005 durchgeführte Besichtigung beschrieb der Prüfer die örtlichen Verhältnisse wie folgt:
„Stallungen mit 31 Pferdeboxen, die nach Auskunft der Stpfl. mit eigenen Pferden belegt waren. Fremde Pferde wurden nicht aufgestellt. Reithalle, normale Aufmaße, Nebengebäude (Ausweichboxen für Pferdeerkrankungen), Abreiteplatz.
Eigene Ländereien: |
31.12.1996 |
0,3120 ha einschließlich Wohn- und Wirtschaftsgebäude |
für 200.000,- DM |
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22.06.1996 |
0,1899 ha |
für 18.990,- DM |
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30.06.1998 |
3,5608 ha |
für 250.000,- DM gekauft |
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Insgesamt |
4,0627 ha |
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Maschinen: |
1 Trecker, 1 Pferdeanhänger, 1 Pferdetransporter (nicht angemeldet) |
Arbeitskräfte: |
die Stpfl. selbst, eine Bereiterin und ein Rentner zeitweise“. |
Der Prüfer gelangte zu der Überzeugung, dass keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen seien. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht gegeben: Der Betrieb könne seiner Wesensart nach nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten. Die Gewinnprognose sei negativ, ein Totalgewinn nicht erzielbar. Der Pferdebestand sei veräußert worden. Für 25 Pferde sei ein Erlös in Höhe von 120.000 Euro erzielt worden. Dem stünde ein Buchwert per 30. April 2004 für 26 Pferde in Höhe von 155.100 Euro gegenüber. Die Anschaffungskosten für Grund und Boden und die Gebäude könnten bei Wiederverkauf heute nicht mehr erzielt werden. I habe den Betrieb aus persönlichen Gründen aufgebaut. Nach ihrer Aussage habe sie schon immer Pferde besessen. Die Bewirtschaftungsart sei trotz dauernder Verluste nicht umgestellt worden. Die Tätigkeit sei deshalb von Beginn an als Liebhaberei zu qualifizieren. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 12. Dezember 2005 verwiesen.
Anfang 2006 konnte die zur Zucht der I gehörende Stute „X“ von der Bank für 205.000 Euro veräußert werden.
Das FA schloss sich der Einschätzung des Prüfers an und erließ am 16. Januar 2006 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide 1996 - 2003 sowie Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1999, 31.12.2000, 31.12.2001 und 31.12.2002. Den Einspruch der I wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006 zurück. Hiergegen hat I am 20. Juni 2006 Klage erhoben. Der nunmehr klagende Insolvenzverwalter hat das im Zuge der Insolvenz unterbrochene Verfahren durch Schriftsatz vom 27. Februar 2009 aufgenommen.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend:
Die vom FA zugrunde gelegten Annahmen seien unzutreffend. Die längere Dauer der Anfangsverluste gründe sich aus der Art des verfolgten Geschäftskonzeptes. Ein selbst gezüchtetes Pferd müsse ein gewisses Alter erreicht und Prüfungen bestanden haben, bevor es zu einem guten Preis verkauft werden könne. Eine Anlaufphase von etwa 7 Jahren sei deshalb konzeptbedingt und spreche nicht gegen den wirtschaftlichen Erfolg der Züchtung. Dass das Zuchtkonzept der I wirtschaftlich erfolgversprechend gewesen sei, sei vom Zeugen A vom Verband … in seinem Schreiben vom 27. Juli 2009 bestätigt worden. Der wirtschaftliche Erfolg der Züchtung sei durch die Zwangsverwertung vereitelt worden. Bei regulärem Lauf der Dinge hätte durchaus ein Totalgewinn erzielt werden können. Nach Angaben der I seien die von ihr gehaltenen Pferde etwa 1,7 Mio. Euro Wert gewesen und hätten den Buchwert von 155.000 Euro bei weitem überstiegen. Allein die in der Anlage Bl. 49 der GA aufgeführten sieben besten Pferde hätten nach ihrer Einschätzung einen Wert von 1,43 Mio. gehabt. I habe zudem eine Bestätigung des Zeugen B vorgelegt, wonach dieser im Januar 2006 für den Erwerb der Stute „X“ 700.000 Euro ge...