Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch bei Tod eines Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten infolge des Todes eines Ehegattens kann der überlebende Ehegatte die Eigenheimzulage für ein gemeinsames Objekt nicht mehr beanspruchen, wenn er bereits für ein anderes Objekt erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG erhalten hat.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, dass ihr nach dem Tode ihres Ehemannes die Eigenheimzulage weiterhin gewährt wird. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war mit dem am .. Oktober 2000 verstorbenen ... verheiratet. Nach dem vorliegenden Erbschein hat sie den Verstorbenen beerbt.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten 1978 das in A, belegene Einfamilienhaus je zu 1/2 Miteigentum erworben und für diesen Erwerb in der Zeit von 1978 bis 1985 erhöhte Absetzungen nach § 7 b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen.
Mit Kaufvertrag vom 29. April 1999 erwarben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann die in B, belegene Eigentumswohnung nebst einem Pkw-Stellplatz für 325.000 DM. Die Wohnung wurde von den Eheleuten am 28. April 2000 bezogen. Antragsgemäß wurde der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann mit Bescheid vom 21. Juli 2000 die Eigenheimzulage gewährt.
Aufgrund des Todes des Ehemannes der Klägerin im Jahre 2000 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass ab dem Kalenderjahr 2001 die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht mehr vorliegen würden. Für die Klägerin sei Objektverbrauch eingetreten, denn sie habe als Miteigentümerin des Grundstücks A erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) aufgehoben und die Eigenheimzulage für 2001 und die folgenden Jahre auf 0,- DM festgesetzt.
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch begehrte die Klägerin weiterhin die Gewährung der Eigenheimzulage. Ihr müsse zumindest die Eigenheimzulage zur Hälfte zustehen.
Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt führte u.a. aus:
Für die Klägerin sei ab dem Kalenderjahr 2001 Objektverbrauch eingetreten und die Gewährung der Eigenheimzulage damit zu Recht aufgehoben worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG könne der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung in Anspruch nehmen. Der Anteil an der Wohnung stehe einer Wohnung gleich. Eheleute, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (Ehegattenveranlagung) vorliegen würden, könnten die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG). Wenn ein Ehegatte infolge eines Erbfalls den Miteigentumsanteil des Ehegatten an der Wohnung hinzuerwerbe, sei der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln, wenn bis zum Tod des einen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen hätten. Er könne die auf diesen Anteil entfallende Eigenheimzulage weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten, wenn bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten sei. Die Anteile von Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung würden so lange nicht als selbstständige Objekte sondern als ein Objekt behandelt, wie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen würden. Die Klägerin habe zusammen mit ihrem verstorbenen Ehegatten für die Jahre 1978 bis 1985 erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen. Ab dem Kalenderjahr 2000 habe sie die Eigenheimzulage für das Zweitobjekt erhalten, weil die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung weiterhin erfüllt gewesen seien. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EigZulG stünden die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG der Eigen-heimzulage gleich. Ab dem Kalenderjahr 2001 seien bei der Klägerin die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG durch den Tod des Ehegatten im Kalenderjahr 2000 entfallen. Es gelte ab dem Kalenderjahr 2001 der Grundsatz des § 6 Abs. 1 EigZulG, dass der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung bzw. einen Anteil daran beanspruchen könne. Für die Klägerin sei ab dem Kalenderjahr 2001 Objektverbrauch eingetreten und die Gewährung einer Eigenheimzulage zu Recht aufgehoben worden.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2001 und trägt zur Begründung vor:
Die angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Auffassung des Finanzamts bezüglich des Objektverbrauchs sei unzutreffend. Aufgrund der Universalsukzession des § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei die Klägerin in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten. Ehegatten könnten...