Entscheidungsstichwort (Thema)
Ist die weitere AfA bei einer eigengenutzten, bisher einem Betriebsvermögen zugehörigen Wohnung, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als entnommen gilt und bei der der Entnahmegewinn außer Ansatz bleibt, dann, wenn die Wohnung anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb eingesetzt wird, nach dem Teilwert der Wohnung zum Zeitpunkt der Entnahme oder nach den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bemessen?
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 16.07.1997; Aktenzeichen XI R 59/96) |
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) erzielt u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) und seit 1990 auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Cafés. Das Café wird auf einem dem Kl. gehörenden Grundstück betrieben, das zuvor zum Betriebsvermögen der LuF gehörte, von dem Kl. zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und für das auch ab dem 1. Januar 1987 weiterhin die Nutzungswertbesteuerung gemäß Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) durchgeführt wurde. Zwischen den Beteiligten ist die Bemessungsgrundlage des Gebäudes für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Café streitig (Teilwert oder Fortführung des Buchwertes).
Mit Abgabe der ESt-Erklärung 1990 (Eingang beim Finanzamt –FA– am 24. März 1992) erklärte der Kl. bei den Einkünften aus LuF, daß er unwiderruflich beantrage, ab dem 1. Januar 1990 den Nutzungswert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude nicht mehr zu versteuern. Am 5. April 1990 buchte der Kl. den als Café genutzten Teil der Betriebsleiterwohnung (vgl. insoweit die Grundrißzeichnungen als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 26. März 1996) als Einlage in den Gewerbebetrieb „Café”. Bauliche Veränderungen wurden lediglich im Bereich des alten Öllagerraumes und der alten Diele vorgenommen. Dort wurden ein Damen- und Herren-WC errichtet, der Öllagerraum wurde verlegt (vgl. insoweit vorgelegte Grundrisse). Diese Baumaßnahmen erfolgten aufgrund eines Bauantrages vom 19. März 1990. Weitere bauliche Veränderungen wurden nicht durchgeführt. Das Café wurde in den Räumen, die bis dahin von der Familie als Wohnräume genutzt wurden, eingerichtet. Nachdem die Umbauarbeiten im Toilettenbereich abgeschlossen waren, wurden die Wohnmöbel aus den für das Café vorgesehenen Räumen entfernt und anschließend die Gaststätte (Tische und Stühle) eingerichtet. Die Küche wurde für das Café genutzt, ebenso der Hauswirtschaftsraum. Die für das Café neugestalteten Räume wurden mit dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Teilwert in Höhe von 210.000 DM in das Betriebsvermögen eingelegt. Bei der Gewinnermittlung des Gewerbebetriebes für die Streitjahre diente der Teilwert dieser Räume als AfA-Bemessungsgrundlage. Der Kl. machte eine AfA in Höhe von 4.200 DM (2 % des Teilwertes) geltend. Der bisherige Buchwert im landwirtschaftlichen Betrieb für die nunmehr gewerblich genutzten Gebäudeteile betrug 8.255 DM.
Mit den ESt-Bescheiden für 1990 vom 14. Januar 1993 und für 1991 vom 8. September 1993 folgte das FA den Angaben des Kl.. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Im Jahr 1994 führte das FA eine Außenprüfung bei dem Kl. durch. Dabei kam es zu der Auffassung, daß die AfA für den ab dem 1. Januar 1990 gewerblich genutzten Gebäudeteil nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bemessen sei. Verbleibendes Absetzungsvolumen sei der letzte Buchwert. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß bei Fortsetzung des Buchwertes für 1990 eine Jahres-AfA von 4.220 DM und für 1991 von 4.034 DM (Restwert 1 DM) anzusetzen ist. Durch geänderte Bescheide für 1990 und 1991 und erstmaligen Bescheid für 1992, jeweils vom 21. November 1994, schloß sich das FA der Auffassung des Betriebsprüfers (BP) an.
Hiergegen erhoben die Kl. Einsprüche. Zur Begründung trugen sie vor, daß die Auffassung des FA gegen den eindeutigen Wortlaut der §§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 52 Abs. 15 EStG verstoßen würde. Der Gesetzgeber habe in § 52 Abs. 15 EStG eine Reihe gesetzlicher Entnahmetatbestände für selbstgenutzte oder einem Dritten unentgeltlich überlassene Wohnungen, die sich im Veranlagungszeitraum 1986 in einem Betriebsvermögen befunden hätten und deren Nutzungswert im Veranlagungszeitraum 1986 der Besteuerung zugrunde gelegt worden sei, normiert. Nach den Sätzen 6–9 dieser Vorschrift würden diese Wohnungen steuerfrei aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut bliebe der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz. Nach herrschender Meinung sei der Gesetzestext derart auszulegen, daß aufgrund der einkommensteuerlich maßgebenden Bewertungsvorschriften der Teilwert zu ermitteln sei, der Entnahmegewinn aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung steuerfrei gestellt werde. Da die Entnahme des Gebäudes zum Teilwert e...