Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz für den Verkauf von Süßigkeiten und Getränke im Foyer eines Filmtheaters
Leitsatz (redaktionell)
Verkauft der Betreiber eines Filmtheaters im Foyer, das erst nach Entwerten der Eintrittskarten betreten werden kann, Süßigkeiten und Getränke, unterliegen die insoweit erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz, wenn Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten warden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), im Anschluss an eine Außenprüfung die Entgelte, die die Klägerin (Klin.) im Zusammenhang mit dem Verzehr von Speisen und Getränken erzielt hat, nicht wie von der Klin. erklärt, mit dem ermäßigten Steuersatz, sondern mit dem Regelsteuersatz erfasst hat.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Klin. erzielt mit dem Betrieb eines Filmtheaters umsatzsteuerpflichtige und mit der Vermietung und Verpachtung überwiegend umsatzsteuerpflichtige Entgelte. Im Foyer ihres Filmtheaters, das nach dem Entwerten der Kinokarten betreten werden konnte, verkaufte sie in den Streitjahren Eis und andere Süßigkeiten sowie Getränke, die ganz überwiegend fertig verpackt waren. Im Foyer waren einige Bistrotische und Stühle, eine Couch sowie zwei Sessel aufgestellt. An der Kinobestuhlung waren auf der Rückseite des Stuhles des davor sitzenden Gastes Abstellborde für die Süßigkeiten und Getränke vorhanden.
Die Klin. erfasste die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Süßigkeiten und der Getränke vereinnahmten Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz. Das FA stimmte den von der Klin. für die Streitjahre abgegebenen Umsatzsteuerklärungen zunächst zu. Im Anschluss an eine bei der Klin. durchgeführten Außenprüfung erfasste der Prüfer die von der Klin. durch den Verkauf von Süßigkeiten und Getränken vereinnahmten Entgelte unter Ermittlung des entsprechend niedrigeren Nettobetrages statt mit dem ermäßigten mit dem Regelsteuersatz. Zur Begründung führte er in dem Bericht aus, bei den Ablagemöglichkeiten im Kino handele es sich um Vorrichtungen zum Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle.
Unter dem 11. Juni 2001 änderte der Prüfer unter anderem wegen der vorgenannten Feststellung die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgemäß eingelegten Einsprüche der Klin., zu deren Begründung ausgeführt worden ist, es sei unstreitig, dass nach dem Umbau des Kinos zu einem Verzehrkino und Schaffung eines dritten Kinoraumes ab dem Jahr 2000 mit dem Verkauf von Süßigkeiten und Getränken nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Regelsteuersatz unterliegende Entgelte erzielt würden. Dies gelte jedoch nicht für die Jahre bis einschließlich 1999, da weder die vorgehaltenen Einrichtungen, noch die Rechtsprechung ausreichend gewesen seien, einen Verzehr an Ort und Stelle zu begründen. Insoweit werde auf Abschnitt 161 der Umsatzsteuer-Richtlinien verwiesen. Auch in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover (96 12 23) werde ausgeführt, dass in der Rückenlehne installierte Abstellvorrichtungen bei Kinos keine besonderen Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle seien. Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienten, seien keine besonderen Einrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle. Da es sich bei den verkauften Waren ganz überwiegend um fertig verpackte Waren wie Eis, Süßigkeiten und ähnlichem gehandelt habe, die aus der Hand ohne Sitz- und Ablagebedarf verzehrt worden seien, seien die Bistrotische, die Stühle sowie die Couch nebst den zwei Sesseln, die als Warteplätze bis zum Beginn der Filmvorführung zur Verfügung gestellt worden seien, ohne Bedeutung. Die neuere Rechtsprechung zu den Restaurationsumsätzen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da bei den streitigen Umsätzen keine Dienstleistungen im Vordergrund gestatten hätten, sondern der Warenverkauf von begünstigten Lebensmitteln. Gemäß dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. November 1999 (abgedruckt im Bundessteuerblatt Teil I, Seite 1039) sei der ermäßigte Steuersatz auf Umsätze zu erheben, die vor dem 01. Januar 2000 ausgeführt worden seien.
Mit der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 14. März 2002 wies das FA die Einsprüche der Klin. als unbegründet zurück und führte in den Gründen unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Schreiben aus, nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßige sich die Steuer unter anderem bei der Lieferung der in der Anlage zu der Vorschrift bezeichneten Speisen und Getränken. Die Ermäßigung gelte jedoch nicht für Speisen und Getränke, die zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert würden. Eine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle liege vor, wenn die Speisen und Getränke nach den Umständen der Lieferung dazu bestimm...