Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kläranlage sind umsatzsteuerrechtlich Entgelt und kein (echter) Zuschuss. Zuwendung aus Mitteln des Aufkommens der Abwasserabgabe für Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung der Wassergüte stellt umsatzsteuerlich Entgelt dar (kein echter Zuschuß)
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt ein Unternehmen von einer Gemeinde gegen Erstattung der Aufwendungen die hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung und erhält für die Errichtung einer Kläranlage Fördermittel aus der Landes-Abwasserabgabe, die zwar grundsätzlich der Gemeinde zustehen, aber nach den Förderrichtlinien aufgrund der mehrheitlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Gemeinde an dem Unternehmen an dieses direkt ausgezahlt werden, so dient diese Zuwendung – abgestellt auf die Person des Bedachten und das Förderziel – nicht der Förderung des leistenden Unternehmers, sondern begünstigt die Gemeinde bzw. deren Einwohner, da sich i.H.d. Landeszuschusses der Erstattungsanspruch des Unternehmens gegenüber der Gemeinde vermindert. Zuwendungen eines Dritten, die nicht primär der Förderung des leistenden Unternehmers dienen, sondern überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers erbracht werden, sind insoweit jedoch nicht als echter Zuschuss, sondern als Leistungsentgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zu qualifizieren.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 9, § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 10 Abs. 1 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Zuwendung, die die Klägerin (Klin.) im Zusammenhang mit dem Bau einer Kläranlage erhalten hat, umsatzsteuerlich als steuerbares und steuerpflichtiges zusätzliches Entgelt der Umsatzsteuer (USt) unterliegt oder ob es sich bei ihr um einen nicht steuerbaren, echten Zuschuß handelt.
Der Klage liegt im wesentlichen folgender, im tatsächlichen insgesamt unstreitiger Sachverhalt zugrunde:
Die Klin. ist eine mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 1995 gegründete Gesellschaft, die ein regionales Abwasserentsorgungsunternehmen betreibt. Das Stammkapital der Klin. in Höhe von insgesamt 100.000 DM wird zu 51 v.H. von der Gemeinde A und in Höhe von 49 v.H. von der B GmbH gehalten. Eine ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags war frühestens nach einer Vertragslaufzeit von zwanzig Jahren möglich.
Ebenfalls unter dem 6. Januar 1995 hat die Gemeinde A mit der Klin. einen Entsorgungsvertrag abgeschlossen, in dem sie die vertraglich grundsätzlich der Gemeinde obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 1) einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Investitionen (§ 5 Abs. 1) übernommen hat. Die Gemeinde fördert die Investitionen der Klin. jedoch in dem Umfang, in dem sie selbst Fördermittel erhält (§ 5 Abs. 2). Das von der Gemeinde an die Klin. für die Übernahme der Abwasserentsorgung zu zahlende Entgelt wurde für das Jahr 1995 pauschal festgelegt und richtet sich für die Folgejahre nach den Aufwendungen, die der Klin. durch die Pacht, den Betrieb der Anlagen, die Entsorgung und sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen entstehen, die Planungskosten, die Aufwendungen für die Errichtung von Bauwerken einschließlich Ingenieurleistungen und eine angemessene Kapitalverzinsung (§ 6 Abs. 1).
Wegen der Einzelheiten des Gesellschafts- sowie des Entsorgungsvertrages wird auf die entsprechenden Verträge Bezug genommen
Die Abwasserentsorgung durch die Klin. erfolgte in der Folgezeit in den von der Gemeinde gepachteten Altanlagen sowie einer neu hergestellten und von der Klin. übernommenen Anlage.
Mit Zuwendungsbescheid des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft in C vom 13. September 1996 erhielt die Klin. die Zusage einer zweckgebundenen Zuwendung aus den Mitteln des Aufkommens der Abwasserabgabe für Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung der Gewässergüte nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) für den Neubau einer Kläranlage in der Gemeinde A in Höhe von etwas über zwei Millionen DM. Die Zusage erfolgte unter der Voraussetzung, daß bestimmte Überwachungswerte im Kläranlagenablauf erreicht werden, deren Höhe und Ermittlung im einzelnen geregelt wurden. Die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Überwachungswerte (Klärstufe drei) gehen über den Stand der Technik im Sinne des § 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hinaus (Klärstufe zwei). Die Höhe des Zuschusses wurde in Anlehnung an die voraussichtlichen förderungsfähigen Kosten ermittelt, die bei den Baumaßnahmen anfallen werden. Aus dem Bescheid ergibt sich, daß die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nicht in die Berechnungsgrundlage für den Zuschuß einbezogen worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Bewilligungsbescheid Bezug genommen.
In einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Juni 1997 an die Klin. wird ausgeführt, Zuwendungen aus dem Aufkommen des AbwAG müßten für Maßnahmen zur Verbesserun...