Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG
Leitsatz (redaktionell)
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG bei unentgeltlicher Überlassung einer gesamten Wohnung an ein einkommen-steuerlich nicht berücksichtigungsfähiges Kind.
Normenkette
EStG 2004 § 10 f Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerbegünstigung nach § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden kann, wenn die in Rede stehende Wohnung insgesamt unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wird.
Die Kläger sind Ehegatten. Sie wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer 2004 wurde zunächst mit Bescheid vom 06. Februar 2006 festgesetzt, der gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
Mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 2004, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, erwarb die Klägerin eine von diversen noch zu erstellenden Eigentumswohnungen nebst Stellplatz in dem Objekt … . Ab Fertigstellung überließ sie die Wohnung ihrer Tochter zur unentgeltlichen Nutzung. Die Tochter war im Streitjahr nicht als Kind i.S.d. § 32 EStG bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer zu berücksichtigen. Die Überlassung der Wohnung erfolgte auch nicht zur Erfüllung einer gegenüber der Tochter bestehenden Unterhaltsverpflichtung.
Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes. Ausweislich einer Bescheinigung der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Januar 2006 haben die im Rahmen der Erstellung der Eigentumswohnungen an dem Objekt durchgeführten Arbeiten zu Aufwendungen in Höhe von 12.473.204,86 EUR geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung verwiesen.
Unter dem 02. Oktober 2007 stellte das Finanzamt X fest, dass auf die Klägerin im Kalenderjahr 2004 für Maßnahmen i.S.d. §§ 10g, 10f, 11b und 7i EStG angefallene Anschaffungskosten in Höhe von 367.778,21 EUR entfallen. Auf den Bescheid und die hierzu nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 stellten die Kläger daraufhin den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2004 gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern und für 2004 sowie die neun Folgejahre jeweils 33.101,00 EUR gem. § 10f EStG wie Sonderausgaben bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag unter dem 27. November 2007 ab. Die unentgeltliche Überlassung einer ganzen Wohnung zu Wohnzwecken sei steuerschädlich.
Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Kläger am 11. Dezember 2007 Einspruch ein. Schon aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes X ergebe sich, dass Anschaffungskosten in Höhe von 367.778,21 EUR auf Maßnahmen i.S.d. § 10f EStG entfielen. Dieser Bescheid sei ein Grundlagenbescheid und entfalte Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung. Außerdem sei für den Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 10f EStG die in § 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) enthaltene Legaldefinition maßgeblich. Nach dessen Satz 2 liege eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch im Falle einer unentgeltlichen Wohnungsüberlassung an Angehörige vor, die hier gegeben sei.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 2009 als unbegründet zurück. Das Finanzamt sei durch den Feststellungsbescheid des Finanzamtes X nicht gebunden. Dieser entfalte nämlich Bindungswirkung nur hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Gesamtaufwendungen und den auf den jeweiligen Steuerpflichtigen entfallenden Anteil. Ob aber die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer bestimmten Steuerbegünstigung vorlägen, darüber habe das Wohnsitzfinanzamt in eigener Zuständigkeit zu befinden. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer Begünstigung der Aufwendungen gem. § 10f EStG nicht gegeben. Angesichts der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an die Tochter der Kläger liege eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 10f EStG nicht vor.
Zur Auslegung des § 10f EStG seien die für den wortlautgleichen § 10e EStG gewonnenen Erkenntnisse und die hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Danach sei eine Wohnung zwar auch dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt anzusehen, wenn sie vollständig an ein einkommensteuerlich berücksichtigungsfähiges Kind überlassen werde. Das sei hier aber nicht der Fall.
§ 4 EigZulG lasse sich demgegenüber nicht heranziehen. Die Vorschrift beinhalte keine allgemein gültige Definition der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken". Die Begünstigung eines Objektes nach § 10f EStG und nach dem EigZulG stünden unabhängig nebeneinander, was angesichts der unterschiedlichen Förderungsbereiche auch sachgerecht sei. Es stehe dem Steuerpflichtigen frei, für ein ...