Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung von Vor- und Nacherbfolge nach dem Längstlebenden im Ehegattentestament
Normenkette
BGB §§ 133-134, 1940, 2084, 2087, 2100, 2107, 2165, § 2165 ff., §§ 2177, 2192, § 2192 ff., § 2302
Verfahrensgang
AG Elmshorn (Beschluss vom 12.09.2014; Aktenzeichen 12 VI 340/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des AG Elmshorn vom 12.9.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 160.000 EUR.
Gründe
I. Der am 25.5.2014 verstorbene Erblasser unterschrieb am 6.10.2003 ein im Übrigen offensichtlich von seiner 2004 vorverstorbenen Ehefrau handschriftlich geschriebenes und ebenfalls am 6.10.2003 unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:
"Mein Berliner Testament.
Ich schreibe also das Testament neu, weil ich alleine im Grundbuch eingetragen bin u. mein Mann nicht. Es gilt aber lang lebe, lang erbe. Er hat nach meinem Tode alles geerbt. Die Kinder bekommen nach seinem Tode das Erbe. -
Eher nicht. Das Haus hat 2 Wohnungen, für jedes Kind eine Wohnung.
Meine Kinder sind A. geb ...
B. geb ...
Ich möchte, das seine Tochter ... geb ... von B nach seinem Tode die Wohnung bekommt u. nicht seine Frau.
Es ist in meinem Sinne, das meine leibliche Enkeltochter die Wohnung bekommt und nicht seine Frau, die erst kurzfristig mein Sohn geheiratet hat.
Wenn A stirbt, möchte ich das meine Cousinen in Amerika seine Haushälfte bekommen. -
C.
D...
E.
P. S. Mein Mann ist geboren am 4.2.1927.
Geschrieben am 6.10.2003
und Unterschrift
(Ehefrau) (Ehemann) 6.10.2003
PS: Das Erbe muss aber in Deutschland bleiben."
Dieses Testament hatten der Erblasser und seine Frau gemeinsam am 6.11.2003 als gemeinschaftliches Testament bei dem AG Elmshorn in einem Umschlag mit der Aufschrift "Unser Testament" und darunter ihren beiden Unterschriften nebst Datum "6.10.03" zur Aufbewahrung gegeben.
Der Beteilige zu 1) beantragte unter dem 13.6.2014 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser aufgrund des zitierten Testaments von ihm und dem Beteiligten zu 2) zu je 1/2 des Nachlasses beerbt worden sei.
Auf den Hinweis des AG, es dürfte in dem zitierten Testament die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu sehen sein, führte der Beteiligte zu 1) aus, eine solche lasse sich dem Testament nicht entnehmen. Die Formulierung wegen seiner Tochter bzw. der drei Cousinen in Amerika stelle lediglich einen Wunsch der Erblasser dar, indes keine verbindliche Anordnung. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möge die Ehefrau des Beteiligten zu 1) noch als Familienfremde angesehen worden sein, bei Tod des Erblassers sei er - der Beteiligte zu 1) - indes mit ihr zwölf Jahre verheiratet gewesen. Auch der Beteiligte zu 2) sei im Jahre 2003 erst kurz - zwei Jahre - verheiratet und die Ehe zu diesem Zeitpunkt kinderlos gewesen. Auch diese Ehe dauere noch an. Bei Testamentserrichtung sei nicht absehbar gewesen, dass der Beteiligte zu 2) kinderlos bleiben würde. Es spreche jedenfalls alles dagegen, dass die Erblasser Nacherbschaft für Cousinen, die in Amerika leben würden, angeordnet hätte und dies etwa auch für den Fall gelten sollte, dass noch Enkel geboren würden. Rechtlich komme eine Nacherbschaft deshalb nicht in Betracht, weil eine Nacherbschaft nicht in einzelne Gegenstände angeordnet werden könne. Weiter sei zu bedenken, dass der Erblasser keine Wohnungen hinterlassen habe. Das im Testament genannte Grundvermögen - das einzige Grundvermögen - bestehe aus zwei Flurstücken, die mit gesonderten Nummern im Bestandsverzeichnis verzeichnet seien. Tatsächlich handele es sich aber der Sache nach um ein Grundstück mit Garten und bebaut mit einem Wohnhaus, das nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt sei. Es würden sich in dem Haus zwar zwei abgeschlossene Wohnungen unterschiedlicher Größe befinden, für die aber keine gesonderten Grundbuchblätter gebildet worden seien.
Der Beteiligte zu 1) gab auf Nachfrage des AG an, der Wert des Nachlasses bestehe nahezu ausschließlich aus diesem Grundvermögen.
Mit Beschluss vom 12.9.2014 hat das AG den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach der allein möglichen Auslegung des Testaments hätten die Erblasser eine Nacherbschaft i.S.v. § 2100 BGB angeordnet, auch wenn der Begriff dort nicht verwendet worden sei. Die Erblasser hätten sicherstellen wollen, dass die Erbschaft von den Erben nicht nach deren Willen frei weiter vererbt werden dürfe. Die Erblasser hätten selbst die Nacherben bereits bestimmen wollen. Insoweit handele es sich nicht um eine Auflage i.S.v. § 2192 BGB. Hier sei von den Erblassern nicht gewollt gewesen, dass die beiden Söhne die volle und alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass und die weiter genannten Begünstigten nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen sie hätten haben sollen. Vielmehr sei durch die genaue Festlegung der weiter begünstigten Personen und die Anknüpfung an den ...