Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 33
Nichtabziehbare Vorteilszuwendungen können auch die Folge von Geschenken an Nichtarbeitnehmer, Bewirtungsaufwendungen, Beherbergungsaufwendungen, Aufwendungen für Jagd etc. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG) sein oder sich aus der Nichtbefolgung eines Benennungsverlangens, § 160 AO, ergeben.
5.1 Abgrenzung zum beschränkten Abzugsverbot für Geschenke
Rz. 34
Verfolgen unentgeltliche Zuwendungen den Zweck, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern, sind die Zuwendungen der Geschenke als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 50 EUR betragen. Soll mit dem "Geschenk" jedoch ein bestimmter Geschäftsabschluss oder eine andere konkrete Gegenleistung erkauft werden, liegt ein Schmiergeld vor. Die Straftatbestände der Vorteilsgewährung und der Bestechlichkeit, §§ 331, 333 StGB, sind bereits dann erfüllt, wenn ein Vorteil für die Dienstausübung angenommen bzw. gewährt wird. Seit der Änderung dieser Straftatbestände ist es ausreichend, wenn eine allgemeine Geneigtheit des Amtsträgers durch den Vorteil "erkauft" werden sollen, "ohne dass ein Gegenleistungsverhältnis zu einer konkreten Amtshandlung erforderlich ist". Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob durch die Zuwendung ein Korruptionstatbestand erfüllt wurde.
Rz. 35
Architekt A überreicht zwecks Kundenpflege Mitarbeitern von privaten Bauträgern und leitenden Beamten der Baurechtsbehörde, welche für die Genehmigung seiner Bauprojekte zuständig sind, jedes Jahr zu Weihnachten ein Präsent im Wert von jeweils 300 EUR. A macht diese Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend.
Da die Zuwendungen der Präsente an die Mitarbeiter der privaten Bauträger nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen dieser Bauträger an das Architekturbüro des A stehen, sind die Voraussetzungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, nicht erfüllt. Da die Aufwendungen über 50 EUR liegen, sind sie jedoch nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen.
Die Zuwendung der Präsente im Wert von jeweils 300 EUR an die Beamten kann den Tatbestand der Vorteilsgewährung, § 333 StGB, erfüllen, sodass nicht nur der Betriebsausgabenabzug zu versagen ist, sondern ferner eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft besteht.
5.2 Verhältnis zur Empfängerbenennung nach § 160 AO
Rz. 36
Nach § 160 AO sind Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und tarifliche Begünstigungen regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger einer Zuwendung nicht genau bezeichnet. Durch die Benennung des Empfängers soll dem Finanzamt die Prüfung ermöglicht werden, ob der Empfänger die Zuwendung steuerlich berücksichtigt hat und Steuerausfälle beim Geschäftspartner vermieden werden.
5.2.1 Benennungsverlangen nach § 160 AO
Rz. 37
Das Verfahren nach § 160 AO vollzieht sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe muss das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es im Einzelfall ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richtet. Die Entscheidung ist in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu treffen. Das Benennungsverlangen ist dem Grunde nach gerechtfertigt, wenn der Verdacht oder die Vermutung begründet ist, der Gläubiger oder Zahlungsempfänger könnte den Geschäftsvorfall zu Unrecht nicht versteuert haben. Es genügt schon, dass diese Annahme nicht auszuschließen ist. Das Benennungsverlangen kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn die für den Stpfl. zu befürchtenden Nachteile (z. B. wirtschaftliche Existenzgefährdung) außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg (z. B. geringfügige Steuernachholung bei dem Empfänger) stehen. Das Benennungsverlangen kann ferner unzumutbar sein, wenn der Steuerpflichtige selbst Opfer einer für ihn undurchschaubaren Täuschung über die wahre Identität des Zahlungsempfängers geworden ist und sich ihm in dieser Hinsicht auch keine Zweifel aufdrängen mussten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zahlungen an ausländische Gesellschaften, wenn der Steuerpflichtige Nachforschungen angestellt hatte und er aus seiner Sicht nicht davon ausgehen musste, dass es sich bei dem Vertragspartner um eine Domizilgesellschaft handelte. Da es um den Abzug einzelner Betriebsausgaben geht, ist die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Benennungsverlangens nicht für alle Geschäftsvorfälle einheitlich, vielmehr im Hinblick auf den jeweiligen einzelnen Geschäftsvorfall zu beurteilen. Dabei kann nur auf den Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung abgestellt werden. Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen.
Rz. 38
Das Benennungsverlangen bei Domizilgesellschaften ist grundsätzli...