Jean Bramburger-Schwirkslies
Ob eine Korrektur des Zinsabzugs erfolgt, hängt nicht allein davon ab, dass im laufenden Jahr keine Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahmen aus den Vorjahren werden einbezogen. Das bedeutet, dass auch dann eine Überentnahme vorliegt, wenn sie sich lediglich aus Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ergibt.
Verrechnung Überentnahme und Unterentnahme
Bei einem Unternehmer ergeben sich für das Jahr 02 Unterentnahmen in Höhe von 50.000 EUR. Im vorhergehenden Jahr 01 kam es jedoch zu Überentnahmen in Höhe von 60.000 EUR. Die Überentnahme, die der Unternehmer in 02 tatsächlich berücksichtigen muss, berechnet sich wie folgt:
Unterentnahme aus 02 |
– 50.000 EUR |
Überentnahmen aus 01 |
+ 60.000 EUR |
für 02 verbleibende Überentnahme |
10.000 EUR |
Konsequenz: Die maximale Höhe der Schuldzinsen, die den Gewinn nicht mindern dürfen, beträgt (10.000 EUR × 6 % =) 600 EUR.
11.1 Ermittlung der Unterentnahmen aus Vorjahren
Unterentnahmen aus Vorjahren verbessern die Möglichkeiten für den Schuldzinsenabzug des laufenden Jahres. Die Unterentnahmen der Vorjahre bilden eine Art "Guthaben", das in Folgejahren angerechnet wird.
Saldo der Unterentnahmen aus Vorjahren |
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50.000 EUR |
Verluste aus dem Vorjahr 01 |
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15.000 EUR |
= Unterentnahme aus den Vorjahren insgesamt |
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35.000 EUR |
steuerlicher Gewinn 02 = |
20.000 EUR |
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+ Einlagen in 02 = |
5.000 EUR |
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Zwischensumme |
25.000 EUR |
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Entnahmen in 02 = |
80.000 EUR |
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Überentnahmen in 02 = |
55.000 EUR |
55.000 EUR |
Maßgebende Summe der Überentnahmen 02 |
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20.000 EUR |
Die gesetzliche Einschränkung des Abzugs Schuldzinsen beträgt maximal (20.000 EUR × 6 % =) 1.200 EUR.
Was tatsächlich abgezogen werden darf, muss in einer gesonderten Berechnung ermittelt werden, die wie folgt aussieht:
Zinsaufwendungen im Jahr 02 |
7.100 EUR |
davon entfallen auf die Finanzierung von Anlagevermögen |
0 EUR |
verbleiben |
7 100 EUR |
abziehbarer Sockelbetrag |
2.050 EUR |
übersteigende Schuldzinsen |
5.050 EUR |
Kürzung wegen der Überentnahmen |
1.200 EUR |
verbleiben |
3.850 EUR |
Ergebnis: Zinsen sind abziehbar in Höhe von 3.850 EUR + 2.050 EUR |
5.900 EUR |
11.2 Ermittlung bei Überentnahmen aus Vorjahren
Überentnahmen aus Vorjahren verschlechtern die Möglichkeiten für den Schuldzinsenabzug des laufenden Jahres.
Überentnahmen aus den Vorjahren |
|
35.000 EUR |
Verluste aus dem Vorjahr |
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15.000 EUR |
= Überentnahmen aus den Vorjahren insgesamt |
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50.000 EUR |
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steuerlicher Gewinn 02= |
15.000 EUR |
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+ Einlagen in 02 = |
5.000 EUR |
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Zwischensumme |
20.000 EUR |
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Entnahmen in 02 = |
44.000 EUR |
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Überentnahmen in 02 = |
24.000 EUR |
24.000 EUR |
Summe der Überentnahmen für 02 |
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74.000 EUR |
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Die gesetzliche Einschränkung des Abzugs der Schuldzinsen beträgt maximal (74 000 EUR × 6 % =) |
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4.440 EUR |
Den tatsächlich abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Betrag ermittelt der Unternehmer wie folgt:
Zinsaufwendungen im Jahr 02 |
7.100 EUR |
abziehbarer Sockelbetrag |
2.050 EUR |
übersteigende Schuldzinsen |
5.050 EUR |
Kürzung wegen der Überentnahmen |
4.440 EUR |
verbleiben |
610 EUR |
Abziehbar sind in dieser Situation 610 EUR + 2.050 EUR = 2.660 EUR.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2110/ 7310 |
Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten |
7.100 |
1200/ 1800 |
Bank |
7.100 |
2113/ 7313 |
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) |
4.440 |
2110/ 7310 |
Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten |
4.440 |