Für vor dem 1.1.1999 gegründete Betriebe enthält § 52 Abs. 6 Satz 7 EStG eine im Fall der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zu beachtende Sonderregelung. Wenn Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem 1.1.1999 nicht berücksichtigt wurden, wird im Fall

  • der Betriebsaufgabe der Buchwert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nicht als Entnahme erfasst;
  • der Betriebsveräußerung nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme erfasst.

Entsprechendes gilt bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils an einer vor dem 1.1.1999 gegründeten Personengesellschaft.[1]

Bei nach dem 31.12.1998 gegründeten Betrieben wurden dagegen alle Wirtschaftsgüter als Einlagen in Verbindung mit der Ermittlung von Über- und Unterentnahmen erfasst, sodass hier kein Anlass für eine Korrektur besteht.

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