OFD Münster, Verfügung v. 12.1.2007, S 2144 - 52 - St 12 - 33

Zu den Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG gehören grundsätzlich auch Überführungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe sowie der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebs, soweit er in das Privatvermögen überführt wird. Da bei Betrieben, die vor dem 1.1.1999 eröffnet worden sind, der zu diesem Stichtag vorhandene Kapitalbestand bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG – abgesehen von den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 – unberücksichtigt bleibt, sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung gilt nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG).

Diese Übergangsregelung stellt nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf den Betrieb ab. Nach ihrem Sinn und Zweck findet die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG auch in den Fällen der (ggf. sogar nur anteiligen) Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils Anwendung. Sie ist auf jeden einzelnen Veräußerungs- oder Aufgabevorgang eines vor dem 1.1.1999 erworbenen Mitunternehmeranteils analog und insgesamt einmalig anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

EStG § 52 Abs. 11 Satz 3

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