Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH[1] zu "Zwei- oder Mehr-Konten-Modellen" hat der Gesetzgeber[2]§ 4 Abs. 4a EStG eingeführt, um den Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben einzuschränken. Kurz darauf wurde die scharf kritisierte[3] Vorschrift geändert[4] und mit einem völlig neuen Inhalt versehen. Mittlerweile liegen zahlreiche Entscheidungen der FG und des BFH vor. Die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 2.11.2018[5], das an die Stelle der bisherigen Verwaltungsanweisungen[6] getreten ist.
Gesetzlich geregelt ist der Schuldzinsenabzug in § 4 Abs. 4a EStG. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben v. 2.11.2018[7] zum betrieblichen Schuldzinsenabzug Stellung.
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