Rz. 31

Entnahmen und Einlagen, die in den letzten 3 Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden, sollten nicht berücksichtigt werden, soweit sie in der Summe in den nächsten 3 Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden.[1] Hiermit sollte die Umgehungsmöglichkeit verhindert werden, zur Vermeidung einer Überentnahme kurzfristig zum Jahresende eine Einlage zu leisten, um sie alsbald zu Beginn des nächsten Jahres wieder zu entnehmen.

 

Rz. 32

Die Vorschrift ist durch das StÄndG 2001 gestrichen worden, da sie nicht praktikabel war.

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