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Schulspeisung: Besteuerung als sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

1. Beauftragt eine Gemeinde als Schulträger einen Gastronomieunternehmer (Kantinenwirt) mit der Ausgabe sog. Schulspeisung an die Schüler, kommen unterschiedliche Leistungsbeziehungen in Betracht:

Sind nach den Vereinbarungen die Schüler unmittelbar als Abnehmer der Verpflegung bestimmt, leistet der Gastronom an die Schüler als Leistungsempfänger.

Ist die Gemeinde nach den Vereinbarungen Empfängerin der Leistungen (die sie im eigenen Namen an die Schüler „weiterreicht”), sind zwei Leistungsbeziehungen hintereinandergeschaltet. Der Gastronom leistet an die Gemeinde, die Gemeinde leistet an die Schüler.

2. In beiden Fällen führt der Gastronom keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn zur Leistung gehört, daß er an die Essensteilnehmer neben den von ihm zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck ausgibt und dieses sowie die vorhandenen Tische und Stühle nach den Mahlzeiten reinigt.

Sind die einzelnen Essensteilnehmer Leistungsempfänger, erhalten sie mit der Abgabe der Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr nach der EuGH-Rechtsprechung keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung (sonstige Leistung) als „das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen”. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Geschirr, Tische und Stühle nicht Eigentum des Kantinenwirts, sondern des Schulträgers sind. Bloße Lieferung von Nahrungsmitteln „zum Mitnehmen”, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 unterliegen würde, scheidet aus. Auf die Frage, ob i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG „besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden”, kommt es nicht an.

Ist die Gemeinde aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen Leistungsempfänger des Gastronomen, führt dies...

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