Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 129
Abrissverpflichtung: Übernimmt ein Erwerber eines Grundstücks eine Abrissverpflichtung, aufgrund derer sich der Kaufpreis für das Grundstück um die nachgewiesenen Abrisskosten mindert, liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, der zu einem Leistungsaustausch führt, es liegt kein echter Zuschuss vor. Zahlt eine Gemeinde hingegen einem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Restwert-Entschädigung, ist diese Zahlung kein Entgelt für eine an die Gemeinde erbrachte Leistung.
Rz. 130
Abwrackprämie: Abwrackprämien in der Binnenschifffahrt oder bei der Seefischerei stellen echte Zuschüsse dar. Eine von einem Kfz-Hersteller einem Händler für in Zahlung genommene Gebrauchtfahrzeuge gewährte Abwrackprämie ist umsatzsteuerrechtlich als Preisnachlass zu behandeln. In Höhe der Prämie mindert sich bei dem Vertragshändler die Bemessungsgrundlage für das bereits angekaufte Neufahrzeug. Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde vom Gesetzgeber beschlossen, Käufern von Neu- oder Jahreswagen eine Umweltprämie (Abwrackprämie) i. H. v. 2.500 EUR zu zahlen, wenn das Altfahrzeug bis zum 31.12.2009 verschrottet wurde. Die Prämie wurde nur gewährt, wenn der Neuwagenkäufer ein Altfahrzeug – Erstzulassung des Altfahrzeugs vor mehr als 9 Jahren – verschrotten lässt und das Fahrzeug mindestens 1 Jahr auf seinen Namen zugelassen war. Die Prämie stand aber nur Privatpersonen zu, sodass sich umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nicht ergeben konnten. Soweit der Händler den Zuschuss für den Kunden beantragt und sich den Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie hatte abtreten lassen, minderte die ausgezahlte Umweltprämie nicht die Besteuerungsgrundlage für die Leistung des Händlers gegenüber den Kunden. Die an den Händler ausgezahlte Umweltprämie ist Teil des Gesamtentgelts und im Rahmen des Leistungsaustauschs vereinnahmt.
Rz. 130a
Arbeitsförderungsmaßnahme: Führt ein Verein u. a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslands bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten.
Rz. 131
Aufgabe der Milcherzeugung: Zahlungen, die der Unternehmer für die Aufgabe der Milcherzeugung erhält, stellen bei ihm einen echten Zuschuss dar, es liegt kein Leistungsaustausch vor. Weder die Europäische Union noch die zuständigen nationalen Stellen erwerben durch diese Verpflichtung Vorteile, aufgrund derer sie als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden können. Die Zahlung erfolgt im allgemeinen Interesse an einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Milchmarkts der Union. Gleiches gilt auch für die Verminderung der landwirtschaftlichen Kartoffelproduktion gegen eine öffentliche Vergütung, dies stellt keine Dienstleistung dar.
Rz. 132
Bau einer Tiefgarage: Der Bau einer Tiefgarage erfolgt im Leistungsaustausch. Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, ist in der Durchführung dieses Vertrags ein Leistungsaustausch mit der Stadt zu sehen, es liegt ein unechter Zuschuss vor.
Rz. 133
Baukostenzuschüsse: (Verlorene) Baukostenzuschüsse bei Mietverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit sind regelmäßig vorausgezahltes Entgelt für die Vermietungsleistung und damit Bestandteil eines entgeltlichen Leistungsaustauschprozesses und unechter Zuschuss.
Rz. 134
Betriebshelfereinrichtung: Zuschüsse an Betriebshelfereinrichtungen sind als Entgelt von dritter Seite im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt und damit unechte Zuschüsse. Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Verein, der entgeltlich Betriebshelfer an Landwirte überlässt, sind zusätzliches Entgelt für die Leistung des Vereins.
Rz. 135
Betriebskostenzuschuss: Überträgt die öffentliche Hand Schwimmbäder an einen Unternehmer und zahlt diesem aufgrund eines gegenseitigen Vertrags Betriebskostenzuschüsse für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebs, liegt darin ein steuerbarer Leistungsaustausch. Unerheblich dabei ist, ob die für die Gemeinde übernommene Aufgabe bei dieser eine Pflichtaufgabe oder freiwillige Aufgabe darstellt und ob der Zuschussgeber bewirkt, dass der Empfänger hiermit seinen Gesellschaftszweck verwirklicht. Übernimmt ein Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen (hier Tierpark, Sportplatz und Schwimmbad) gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann es sich entweder um Entgelte der Stadt (Zahlungen eines Dritten) für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln; in jedem Fall erfolgt die ...