Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 470
Da es sich bei einer Geschäftsveräußerung um einen nicht steuerbaren Umsatz handelt, bestehen keine umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen an eine ggf. auszustellende Rechnung oder den abzuschließenden Kaufvertrag. In keinem Fall darf – weder in einer Rechnung noch in dem Kaufvertrag – eine USt gesondert ausgewiesen werden. Weist der Veräußerer trotz einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung eine USt gesondert in einer Rechnung oder dem Kaufvertrag (oder einem anderen Dokument) aus, handelt es sich nach § 14c Abs. 1 UStG um einen unrichtigen Steuerausweis. Der Veräußerer würde in diesem Fall die gesondert ausgewiesene Steuer schulden, ohne dass der Erwerber diese USt als Vorsteuer abziehen könnte. Grundsätzlich kann ein Leistungsempfänger nur die USt als Vorsteuer abziehen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die ausgeführte Leistung entstanden ist. Nimmt der Erwerber dennoch den Vorsteuerabzug vor, unterliegt dies bei Korrektur der Vollverzinsung nach § 233a AO.
Rz. 471
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Erwerber für die vom Veräußerer unrichtig gesondert ausgewiesene USt in einer Rechnung in Anspruch genommen werden. Wird die fehlerhafte Rechnung durch den Rechnungsaussteller nicht berichtigt und kann die Steuer bei dem Veräußerer nicht erhoben werden, kann der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 75 i. V. m. § 191 AO als Betriebsübernehmer für die vom Veräußerer geschuldete USt in Haftung genommen werden. Eine Haftungsinanspruchnahme soll auch dann möglich sein, wenn die fehlerhafte Rechnung vom Veräußerer erst nach dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs des Unternehmens ausgestellt wird und der Steueranspruch aus § 14c Abs. 1 UStG damit erst nach der Übereignung entsteht.
Rz. 472
Hat der Veräußerer versehentlich (oder auch beabsichtigt) eine USt gesondert ausgewiesen oder stellt sich erst später heraus, dass eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, kann der Veräußerer grundsätzlich die unrichtig ausgewiesene USt berichtigen. Dabei ist zu beachten, dass – wegen des in diesen Fällen regelmäßig hohen Steuerbetrags – eine Berichtigung nur unter den erweiterten Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 UStG möglich ist. Dies bedeutet, dass der Veräußerer die Berichtigung bei seinem FA beantragen muss und die Genehmigung erst – und nur dann – erteilt werden kann, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Erst wenn die Finanzverwaltung sich davon überzeugt hat, dass der Erwerber keinen Vorsteuerabzug aus der fehlerhaft ausgestellten Rechnung (bzw. dem Kaufvertrag) abgezogen hat oder – falls ein Vorsteuerabzug versehentlich oder im Rechtsirrtum vorgenommen worden war – die abgezogene Vorsteuer wieder an das FA zurückgezahlt worden ist, kann eine Korrektur der nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten USt bei dem Veräußerer vorgenommen werden.