Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 31
Für den Umfang des Entgelts war bis 31.12.2018 das maßgebend, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendete. Nicht von Bedeutung war, was der Leistende im Endergebnis erhielt. Aus unionsrechtlichen Gründen ist seit dem 1.1.2019 die Bemessungsgrundlage alles das, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll. Es wird also nicht mehr darauf abgestellt, was der Leistungsempfänger für die ihm gegenüber erbrachte Leistung tatsächlich aufgewendet hat, sondern darauf, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung tatsächlich erhalten hat oder erhalten soll. Im Regelfall kann es aufgrund der "Umkehr" der Sichtweise nicht zu einer anderen Bemessungsgrundlage kommen. Die Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH bleiben insoweit weiterhin anwendbar.
Im Fall der Abtretung der Kaufpreisforderung durch den Leistenden unter dem Nennwert mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Zahlenden des Entgelts ausgeführte Leistung. Entscheidend ist also auch nicht, was der leistende Unternehmer vereinbarungsgemäß erhalten sollte. Das gilt z. B. für das sog. Münzrestgeld, das der Fernsprechautomat bei einem Gesprächsende vor dem vollständigen Verbrauch des eingeworfenen Betrags einbehält.
Dies gilt entsprechend für das dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebene Restguthaben. Es handelt sich um ein nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.
Tragendes Prinzip für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist es, dass das USt-System darauf angelegt ist, nur den Endverbrauch wirtschaftlich mit der USt zu belasten. Für Unternehmer, die auf den Produktions- oder Vertriebsstufen vor der Endverbraucherstufe tätig werden, muss die Umsatzbesteuerung neutral sein. Danach ist es nicht erforderlich, dass ein Preisnachlass oder eine Preiserstattung in der unmittelbaren Leistungsbeziehung gewährt werden muss, um sich erst jetzt mindernd auszuwirken. Die Entgeltsminderung wirkt sich wegen des Charakters der USt als einer Verbrauchsteuer in solchen Fällen nicht nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung aus.
Rz. 32
Zum Entgelt gehören auch freiwillig gewährte, kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder sonst nicht aufgrund einer Vereinbarung geschuldete Aufwendungen. Hierher gehören allerdings nicht Zahlungen mit Abgabencharakter wie die Mitverantwortungsabgabe Getreide oder die Abgabe von Milcherzeugern. Auch bei den Zahlungen eines (meist öffentlich-rechtlichen) Kostenträgers an den Straßenbaulastträger fehlt es an einer Leistung und damit an einem Leistungsaustausch. Das sog. "Staatsdrittel" gehört daher nicht zum Entgelt (bis 31.12.2018: von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG a. F.).
Rz. 32a
Für die Höhe des Entgelts ist das Erfüllungsgeschäft und nicht das Verpflichtungsgeschäft maßgebend. Das bedeutet, dass das Ist und nicht das Soll im Endergebnis als Entgelt entscheidend ist. Damit ergab sich auch schon vor der unionsrechtlich gebotenen Anpassung der Formulierung in § 10 Abs. 1 S. 2 UStG, dass die Leistung eines Unternehmers im Endergebnis nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihr wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Obwohl das UStG grundsätzlich von der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) ausgeht und nur ausnahmsweise eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) vorsieht, ist somit für das Entgelt im Ergebnis maßgebend, was tatsächlich vereinnahmt wird. Das bedeutet, dass beim Prinzip der Sollbesteuerung im Regelfall gestundete Entgelte versteuert werden. Soll- und Istbesteuerung sagen dabei etwas über den Zeitpunkt der Versteuerung, nicht dagegen über deren Höhe aus. Stundet etwa der Leistende dem Leistungsempfänger einen Teil der Gegenleistung, bleibt es bei der Höhe des Entgelts. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht. Es ist jedoch jeweils zu prüfen, wann welche Art Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist und welche Steuerentstehung daraus resultiert. So hat der EuGH entschieden, dass bei einer ausgeführten Dienstleistung, die in mehrjährigen Jahresraten vergütet wird, nach Art. 63 i. V. m. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL eine Besteuerung in Jahresraten infrage kommen kann, wenn die Entstehung der jeweils zu zahlenden Jahresraten noch von erst später eintretenden Bedingungen abhängig ist. In der Folge hat der BFH festgestellt, dass Unternehmer sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen können. Nachfolgend hatte der BFH erneut den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufe...