Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 81
Zahlungen des Leistungsempfängers an dritte Personen gehören grundsätzlich nicht zum Entgelt; dies ist entsprechend der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG unverändert, da der leistende Unternehmer diese an einen Dritten gezahlten Beträge nicht für die von ihm ausgeführte Leistung erhalten hat. Ausnahmsweise können sie Entgelt oder Teil des Entgelts sein, wenn sie für Rechnung des leistenden Unternehmers und im Hinblick auf die Leistung getätigt werden. Hat allerdings der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten eine eigene Schuld und erfüllt er diese mit der Zahlung, gehört diese nicht zum Entgelt. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen inneren Verknüpfung des Entgelts mit der Leistung. Erfüllt der Leistungsempfänger mit der Zahlung eine Gesamtschuld, die neben ihm auch vom Leistenden zu tragen ist, soll die Zahlung nur insoweit zum Entgelt gehören, als die für ihn von wirtschaftlichem Interesse ist und damit für ihn einen Wert darstellt. Zum Entgelt gehört also das, zu dessen Ersatz der Leistende dem Leistungsempfänger im Innenverhältnis verpflichtet wäre. Das werden vielfach Fälle der Übernahme der Verbindlichkeiten sein, z. B. beim Erwerb eines (fast) ganzen Betriebs, wenn einige betriebsnotwendige Gegenstände zurückbehalten werden und deshalb keine unter § 1 Abs. 1a UStG fallende Geschäftsveräußerung anzunehmen ist (Rz. 27 ff.).
Rz. 81a
In den Fällen der Abtretung gilt Folgendes: Hat der Leistende den Anspruch auf die Gegenleistung an einen Dritten abgetreten, wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger nicht verändert, da sich sowohl die Höhe als auch der Umfang des Entgelts weiterhin nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis richtet. Das bedeutet, dass der Leistende den an den abtretungsempfangenden Dritten – Zessionar – gezahlten Betrag als Entgelt für die von ihm erbrachte Leistung erhält und versteuern muss.
Rz. 82
Zum Entgelt gehört danach z. B. alles, was vom Leistungsempfänger nicht an den Leistenden unmittelbar, sondern auf dessen Bankkonto eingezahlt oder überwiesen wird. Das gilt aber auch für alle anderen Fälle, in denen der Leistungsempfänger aus irgendwelchen Gründen, die in der Beziehung zwischen dem Leistenden und dem Dritten liegen, die Gegenleistung ganz oder teilweise an den Dritten richtet. Vgl. zum Anwendungsfall beim echten Factoring unten Rz. 106.
Rz. 83
Nicht zum Entgelt gehören dagegen solche Zahlungen an Dritte, die lediglich den Leistungsaustausch ermöglichen oder erleichtern sollen. Zahlt etwa ein Käufer an einen Angestellten des verkaufenden Unternehmers eine "Provision" (Bestechungsgeld) dafür, dass dieser eine verbotswidrige Lieferung ermöglicht, wendet zwar der Käufer diesen Betrag auf, um die Lieferung zu erhalten. Er wendet ihn aber nicht gegenüber dem leistenden Unternehmer auf bzw. der leistende Unternehmer erhält (seit dem 1.1.2019) diese Zahlung nicht für die von ihm ausgeführte Leistung und sollte sie auch nicht für diese Leistung erhalten.
Rz. 84
Zahlt demgegenüber der Käufer (Leistungsempfänger) anlässlich des Verkaufs eine "Provision" an die Ehefrau des Verkäufers, soll diese Zahlung als Teil des Entgelts zur Bemessungsgrundlage gehören. Dies kann unter der seit dem 1.1.2019 geltenden Definition der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG zumindest dann weiterhin so angewendet werden, soweit davon ausgegangen wird, dass die "Provisionszahlung" Bestandteil der absprachegemäßen Abwicklung des Leistungsaustauschs ist. Die Zahlung des Entgelts ist auch dann die Gegenleistung des Leistungsempfängers, wenn die Leistung auf Vereinbarung mit dem Leistungsempfänger an einen Dritten erbracht wird.