Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 414
Nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, "wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht". Entweder sind also beide Leistungen im Leistungsaustausch sonstige Leistungen oder aber die Gegenleistung einer sonstigen Leistung ist eine Lieferung. In dem Fall, in dem die Gegenleistung einer Lieferung eine sonstige Leistung ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift kein tauschähnlicher Umsatz gegeben. In diesem Fall ist allerdings auch kein Tausch i. S. d. § 3 Abs. 12 S. 1 UStG anzunehmen. Hier ist offensichtlich eine Gesetzeslücke vorhanden, die für die Bemessungsgrundlage durch entsprechende Anwendung auszufüllen ist. Da nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG der Tausch und der tauschähnliche Umsatz gleich zu behandeln sind und der Fall der Lieferung gegen eine sonstige Leistung, also ebenfalls ein Fall der Leistung ohne Geld als Gegenleistung, nach Sinn und Zweck der Vorschriften diesen gleich behandelt werden muss, ist für die Lieferung der Wert der sonstigen Leistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Entsprechendes gilt auch, wenn auf einer der beiden Seiten oder auf beiden Seiten mehrere Leistungen gegeben sind (Rz. 400) und dabei mindestens eine der Leistungen auf einer der beiden Seiten eine sonstige Leistung ist. In allen diesen Fällen ist nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. In den Fällen, in denen einer oder beide der Leistungsempfänger gem. § 13b UStG Steuerschuldner für die empfangene Leistung ist, gilt dieses ebenfalls.
Ein tauschähnlicher Umsatz ist z. B. auch gegeben, wenn eine Ärztekammer einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblattes für ihre Mitglieder beauftragt und dabei dem Verlag die Befugnis einräumt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Werbeanzeigen zu platzieren. Hier stehen sich zwei sonstige Leistungen gegenüber. Da die Bemessungsgrundlage sich nach dem Wert der Gegenleistung richtet, sind als Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Rechts auf Anzeigenplatzierung an den Verlag die gesamten Kosten anzusetzen, die der Verlag für die Herstellung und den Versand der Ärzteblätter einschließlich des Anzeigenteils getragen hat.
Rz. 415
Schließlich gilt das auch für die Fallgruppen, in denen entweder ein Unternehmer eine sonstige Leistung erbringt und dafür neben einer Barzahlung eine Lieferung oder sonstige Leistung empfängt sowie in denen er eine Lieferung tätigt und dafür neben der Barzahlung eine sonstige Leistung erhält oder in denen er in den entsprechenden Fällen neben einer Lieferung oder sonstigen Leistung Bargeld leistet. Diese Fälle der sich ergänzenden Leistungen des Leistenden oder des Leistungsempfängers werden häufig sogar als die typischen tauschähnlichen Umsätze dargestellt. Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Unternehmer Mitarbeitenden einen Pkw des Unternehmens für private Fahrten zur Verfügung stellt und die Gegenleistung in der Arbeitsleistung liegt. In diesen Fällen kann für die Pkw-Überlassung auf die ertragsteuerliche 1 %-Regelung zurückgegriffen werden.
Rz. 416
Zur Abgrenzung der tauschähnlichen Umsätze von anderen Leistungen bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle ergeben sich je nach Fallgestaltung im Einzelfall erhebliche Probleme. Als Beispiel für Mischfälle mit Barzahlung gelten u. a. die Fälle, in denen der Werkunternehmer für seine Werkleistung neben Bargeld Nebenprodukte, Abfälle, Abbruchmaterial, Edelmetallabfälle oder z. B. ein Schlachter Innereien des Tieres behalten darf. Ebenso stehen auch Verwertungs- und Vermarktungsmöglichkeiten im Abfall enthaltener Wertstoffe bei Entsorgungsdienstleistungen in einem tauschähnlichen Umsatz-Verhältnis. Besondere Bedeutung haben die Mischfälle im Bereich der Entsorgung der Abfälle aus der Demontage unbeweglicher Gegenstände (z. B. Abbruch von Bauwerken und Industrieanlagen) erlangt. Aber auch die einzelgesetzlichen Regelungen für die Entsorgung, z. B. von Altöl, Altfahrzeugen, Altholz, Elektro- und Elektronikgeräten, Bioabfall, gebrauchten Batterien und Akkus, Klärschlamm, tierischen Nebenprodukten und verschiedenste Arten gewerblicher Abfälle führen zu tauschähnlichen Umsätzen in sehr unterschiedlicher Gestaltung. Je nachdem, ob von der einen oder der anderen Seite Geldzahlungen oder die Übertragung von Werten bei werthaltigen Abfällen erfolgen, können tauschähnliche Umsätze mit oder ohne Baraufgabe vorliegen. Die Voraussetzungen und die sich ergebenden Bemessungsgrundlagen müssen bei jeder Einzelgestaltung untersucht und bestimmt werden. Ein tauschähnlicher Umsatz kann auch bei der Übernahme einer Baulast gegen ein Darlehen zu marktunüblichen Zinsen vorliegen. Bedingt hierher gehört auch der Verzicht des Leistenden, der auch Kapital zur Verfügung gestellt hat, auf die Zinsen. Umgekehrt sind z. B. die Fälle der Arbeitnehmer-Sachzuwendungen, in denen der Unternehmer neben dem Barbetrag (Lohn oder Gehalt) eine Lieferung oder sonstige Leistung t...