Rz. 85
Vom Zollwert der eingeführten Ware werden auch die Kosten für Umschließungen umfasst, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden können. Was für Zollzwecke als Einheit mit der eingeführten Ware angesehen werden kann, richtet sich nach den Tarifierungsvorschriften.
Rz. 86
Umschließungen, die einen selbstständigen Gebrauchswert haben, werden gesondert für sich verzollt und bilden mit den umschlossenen Gegenständen keine Wareneinheit (Allgemeine Tarifierungsvorschrift 5; Anhang zu VO Nr. 2658/87). Es handelt sich regelmäßig um Umschließungen, die wertvoller sind als der umschlossene Inhalt oder die nur unvollkommen oder unregelmäßig mit Waren gefüllt sind. Aus diesem Grund hat der BFH Sortimentskästen nicht zum Zollwert von Uhrenteilen oder Limousin-Eichenholzfässer nicht zum Zollwert von Brennwein gerechnet. Ebenfalls nicht Umschließungen sind Verpackungsmaterial (Rz. 88) und Beförderungsmittel, z. B. Waggon, Container, Spezialbehälter, Tankschiffe (Rz. 104).
Rz. 87
Kosten für Umschließungen i. S. d. UZK, z. B. Flaschen, Säcke, Kisten, Dosen, Hüllen, Kartons sind i. d. R. im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten. Zu den Umschließungen gehören auch die Vorkosten, die in der Union entstanden sind.
Beispiel:
Ein Käufer von Textilien zahlt Fotografen- und Grafikerkosten, die bei der Erstellung einer Druckvorlage anfallen, die für die Herstellung einer Abbildung auf der Verpackung verwendet wird.
Vom Käufer aufgrund von eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber des Duales System Deutschland GmbH (grüner Punkt) zu zahlende Gebühren sind dem gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzuzurechnen, weil mit der Zahlung lediglich das Recht der Entsorgung der Umschließung im Inland abgegolten wird. Werden dem Käufer diese Gebühren jedoch vom Verkäufer in Rechnung gestellt, sind diese als Bestandteil des tatsächlich zu gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Zollwert einzubeziehen. Pfandgebühren für Einwegverpackungen sind keine Umschließungskosten (DV Zollwert Abs. 42).
Werden Umschließungen wiederholt für Einfuhren verwendet, so werden ihre Kosten auf Antrag des Anmelders nach allgemein üblichen Buchführungsregeln angemessen aufgeteilt. Hat der Käufer für die Umschließungen Miete zu zahlen, so sind die in Rechnung gestellten Mietkosten hinzuzurechnen. Für Leih- und Mietumschließungen sind zuzüglich die Kosten ihrer Beförderung vom Zollwert umfasst. Werden die Umschließungen an den Verkäufer zurückgeliefert, geht die Zollverwaltung davon aus, dass die Umschließungskosten im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Bei evtl. gesondert zu zahlenden Kosten für die Rücklieferung der Umschließungen nimmt sie keine Zuschläge zum Rechnungspreis vor.