Rz. 94

Zum Zollwert der eingeführten Gegenstände gehört der anteilige Wert der für deren Herstellung notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, wenn sie nicht im Zollgebiet der Union erarbeitet worden sind. Gegenüber der ZWVO 1968 sind nunmehr in der Union entwickelte Techniken und Vorlagen nicht mehr in den Zollwert miteinzubeziehen. Jedoch ist der wirtschaftliche Wert einer Software dem Transaktionswert hinzuzurechnen, die in der Union erarbeitet und dem in einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.[1] Als im Zollgebiet der Union erarbeitet gelten auch Techniken und Vorlagen, die von Personen, die ihren Sitz im Zollgebiet der Union haben, gelegentlich eines Aufenthalts außerhalb des Zollgebiets erarbeitet worden sind . Hat der Mitarbeiter jedoch seinen normalen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erbringens der geistigen Leistung außerhalb der Union, gilt diese als außerhalb der Union erbracht (DV Zollwert Abs. 52). Im Zollausland entwickelte Techniken und Vorlagen werden auch mit ihrer Verzollung nicht zu im Zollgebiet der Union erarbeiteten Techniken und Vorlagen.[2] Werden die eingeführten Muster vom Käufer getestet und die Testergebnisse der drittländischen Hersteller mit dem Auftrag der Serienanfertigung zur Verfügung gestellt, handelt es sich um in der Union erarbeitete geistige Leistungen, die nicht in den Zollwert einbezogen werden dürfen.[3]

 

Rz. 95

Unter dem Wert dieser ideellen Beistellungen von Entwürfen und Plänen ist ihr wirtschaftlicher Wert, nicht der Wert des bedruckten Papiers zu verstehen.[4] Kosten für Forschung und Vorentwürfe gehören nicht zum Zollwert (Art. 135 Abs. 5 UZK-DVO). Hinsichtlich der Aufteilung des Werts von Techniken und Vorlagen auf die eingeführten Waren vgl. Rz. 93!

[1] EuGH v. 10.9.2020, C-509/19, RIW 2020, 711; Haufe-Index 14095486; EuGH v. 7.3.1991, C-116/89, HFR 1991, 559.
[2] BFH v. 1.12.1998, VII R 147/97, BFH/NV 1999, 892; Glashoff/Haubenreisser, RIW/AWD 1979, 840.
[4] EuGH v. 18.4.1991, C-79/89, EuGHE I-1884; EuGH v. 16.11.2006, C-306/04, EuGHE I-10991.

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