Rz. 104

Im Gegensatz zur ZWVO 1968 hat die Einbeziehung der Beförderungskosten in den Zollwert im UZK eine positive Regelung gefunden. Wie auch bei den übrigen Bestandteilen des Transaktionswerts stellt Art. 71 UZK auf die tatsächlich entstandenen Kosten der Beförderung mit den tatsächlich benutzten Beförderungsmitteln auf dem tatsächlich genommenen Beförderungsweg ab. Zu den Beförderungskosten gehört auch der vom Spediteur dem Käufer in Rechnung gestellte Zuschlag für Gewinn und Kosten, die im Zusammenhang mit der Speditionsleistung und der Organisation der Beförderung entstehen.[1]

 

Rz. 104a

Entstehen Mehrkosten (z. B. durch außergewöhnliche Umstände), so sind diese genauso zu berücksichtigen wie gewährte Nachlässe. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten in der Person des Käufers entstanden sind. Anders als Buchstaben a bis c nimmt Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK nicht Bezug auf den Käufer. Dies hat seinen Grund darin, dass der Zollwert-Kodex den Kaufpreis ohne die Beförderungskosten definiert und es den Staaten überlässt, ob sie die Beförderungskosten zum Transaktionswert hinzurechnen. Die USA hat es bei ihrer Bewertung auf fob-Basis, die EU bei der bisherigen Bewertung auf cif-Basis belassen. Beförderungskosten sind auch bei Gegenständen, die zu nichtkommerziellen Zwecken an Privatpersonen versandt werden, im Zollwert zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie Bestandteil des tatsächlich gezahlten Preises sind. Bei der Zollwertermittlung für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden erfolgt keine Hinzurechnung von Beförderungskosten, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt (Art. 4 Richtlinie 2007/74/EG).[2]

 

Rz. 105

Beförderungskosten sind lediglich in der Höhe dem Kaufpreis hinzuzurechnen, wie sie bis zum Ort des Verbringens entstanden sind. Für die Ermittlung des Zollwerts sind die dem Hersteller für die Beförderung bis zum Ort ihres Verbringens in das Zollgebiet der Union tatsächlich entstandenen Kosten nicht hinzuzurechnen, wenn nach den vereinbarten Lieferbedingungen der Hersteller diese Kosten zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn diese Kosten den vom Einführer tatsächlich gezahlten Preis übersteigen, sofern dieser Preis dem tatsächlichen Wert der Waren entspricht.[3] Sind innergemeinschaftliche Beförderungskosten im Kaufpreis enthalten, können diese nur bei getrennter Ausweisung ausgesondert werden (Art. 72 Buchst. a UZK; s. Rz. 81). Der Ort des Verbringens ist in Art. 137 UZK-DVO geregelt. Danach ist Ort des Verbringens

  1. für im Seeverkehr beförderte Gegenstände der Entladehafen oder der Umladehafen, sofern die Umladung von der Zollstelle des Umladehafens bestätigt ist;
  2. für Gegenstände, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen, der erste für die Entladung in Betracht kommende Hafen an der Fluss- oder Kanalmündung oder weiter landeinwärts, sofern der Zollstelle nachgewiesen wird, dass die Fracht bis zum Entladehafen der Gegenstände höher ist als die Fracht bis zu jenem ersten Hafen;
  3. für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Gegenstände der Ort der ersten Zollstelle;
  4. für auf andere Weise beförderte Gegenstände der Ort, an dem die Landesgrenze des Zollgebiets der Union überschritten wird; dies gilt insbesondere auch für den Luftverkehr, Einfuhren in Pipelines und für den Postverkehr.
 

Rz. 106

Für Gegenstände, die nach ihrem Verbringen ins Zollgebiet der Union innerhalb des Zollgebiets durch dritte Länder befördert werden, wird nach Art. 137 Abs. 2 UZK-DVO die außergemeinschaftliche Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen nicht in den Zollwert einbezogen (z. B. Beförderungen durch Serbien oder die Schweiz oder Beförderungen auf dem Seeweg). Hinsichtlich der Sonderregelung für Waren aus französischen überseeischen Departements s. Art. 137 Abs. 1 Buchst. b UZK-DVO.

 

Rz. 107

Der Ort des Verbringens besitzt nur für die Beförderungskosten Bedeutung, nicht jedoch darüber hinaus für die Ermittlung des Zollwerts; dagegen war nach der ZWVO 1968 der Normalpreis aufgrund des am Ort des Verbringens üblichen Wettbewerbspreises zu ermitteln.

 

Rz. 108

Zu den vom Transaktionswert umfassten Kosten gehören zunächst die Kosten für die Beförderung selbst, die bis zum Ort des Verbringens ins Zollgebiet der Union entstanden sind. Im Seeverkehr sind das die Beförderungskosten bis zu dem tatsächlichen Entladehafen. Ist Umladehafen Ort des Verbringens, so verringert sich der Zollwert um die auf die Beförderung vom Umladehafen bis zum Entladehafen entfallenden Kosten. Im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Straßenverkehr umfasst der Zollwert die Beförderungskosten bis zu dem Ort der ersten Zollstelle. Die Anwendbarkeit von Zuschlagssätzen für Beförderungskosten kann im Rahmen einer Bewilligung nach Art. 73 UZK i. V. m. Art. 71 DelVO geregelt werden.

 

Rz. 109

Bei der Durchfuhr durch die Schweiz und bestimmte ost- und südosteuropäische Staaten werden dem Transaktionswert die bis zum ersten Ort des Verbringens in die Union anfallenden Beförderungskosten zugrun...

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