Rz. 211
Feld 11
(1) Nettopreis ist i. d. R. der Rechnungsendbetrag aus dem angemeldeten Kaufgeschäft (Bruttorechnungspreis abzüglich Preisermäßigungen und Skonto).
(2) Preisermäßigungen sind z. B. Rabatte für die zu bewertende Ware. Sie müssen sich aus dem Kaufvertrag ergeben und in Anspruch genommen werden.
(3) Kann ein in der Rechnung ausgewiesenes Skonto im maßgebenden Zeitpunkt noch in Anspruch genommen werden, so wird es in der angemeldeten Höhe anerkannt, sofern es sich um ein übliches Skonto handelt. Ein höheres Skonto kann abgezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass unter Abzug des Skontos gezahlt wird.
(4) Weicht die angemeldete oder zollamtlich ermittelte Menge oder auch Beschaffenheit der Waren von der in Rechnung gestellten Menge oder Beschaffenheit ab und wird deshalb ein neuer Preis vereinbart (z. B. durch Gutschrift), so ist dieser Preis anzumelden.
Ist ein Teil der Waren vor dem Bewertungszeitpunkt verloren gegangen oder beschädigt worden und wird kein neuer Preis vereinbart, so ist der ursprüngliche Rechnungspreis der Fehlmenge oder dem Sachmangel entsprechend zu berichtigen.
Abweichungen, die im Rahmen einer vereinbarten Franchise liegen oder die bei der Preisvereinbarung bereits berücksichtigt worden sind, können nicht preisverändernd geltend gemacht werden.
(5) Ein in ausländischer Währung geschuldeter und angemeldeter Rechnungspreis ist mit dem im maßgebenden Zeitpunkt gültigen Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. Diese sind im Internet unter www.zoll-d.de abrufbar.
(6) Sind feste Umrechnungskurse vereinbart (Währungsklauseln), so sind diese bei der Zollwertermittlung anzuwenden.
Feld 13a
Einkaufsprovisionen sind Zahlungen, die der Käufer an einen für ihn tätigen Agenten (Vermittler) leistet.
Feld 13c
Umschließungen sind Behältnisse (z. B. Kamerataschen, Brillenetuis, Bierfässer) und Verpackungen (z. B. Papiersäcke, Getränkedosen), die eine Lagerung oder Vermarktung der Ware ermöglichen.
Keine Umschließungen sind Beförderungsmittel (hierzu gehören auch Container und Paletten) sowie das bei der Beförderung verwendete Zubehör (z. B. Befestigungsmaterial, Planen).
Feld 14
(1) Wert der zur Verfügung gestellten Gegenstände ist ihr Kaufpreis. Wurden die Gegenstände vom Käufer oder von einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind die Herstellungskosten als ihr Wert anzusetzen. Kann der Wert nicht ermittelt werden, so ist er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen festzustellen.
(2) Hat der Käufer die Gegenstände verwendet, bevor er sie dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat, so ist eine der Abnutzung entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
(3) Der für einen Gegenstand oder eine Leistung ermittelte Wert ist anteilig, d. h. unter Berücksichtigung der Gesamtkapazität, auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Es ist auch möglich, den gesamten Wert der ersten Sendung hinzuzurechnen. Die Aufteilung kann im Rahmen einer Zulassung nach Art. 73 UZK geregelt werden.
Feld 15
(1) Hier sind Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren anzugeben (z. B. Zahlungen für Warenzeichen, Know-how, Patente, Urheberrechte), die der Käufer unmittelbar an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten an Dritte zu zahlen hat.
(2) Ist die Höhe der auf die Waren entfallenden Lizenzgebühr durch eine Zolldienststelle festgestellt worden (z. B. Zuschlagsätze bei umsatzabhängigen Lizenzgebühren), so ist dies im Feld "Zusätzliche Angaben" des Vordrucks 0464 anzugeben.
Feld 17
(1) Es sind die tatsächlich entstandenen Kosten für die Lieferung der Ware – mindestens bis zum Ort des Verbringens – anzumelden.
Sind die Waren unentgeltlich oder mit eigenem Beförderungsmittel des Käufers befördert worden, so sind die Beförderungskosten nach dem üblichen Frachttarif anzusetzen.
(2) Als Ort des Verbringens ist anzugeben
- für im Seeverkehr beförderte Waren der Entladehafen oder der Umladehafen, sofern die Umladung von der Zollstelle dieses Hafens bestätigt ist;
- für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen, der erste für die Umladung in Betracht kommende Hafen an der Fluss- oder Kanalmündung oder weiter landeinwärts, sofern der Zollstelle nachgewiesen wird, dass die Fracht bis zum Entladehafen der Waren höher ist als die Fracht bis zu jenem ersten Hafen;
- für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren der Ort der ersten Zollstelle im Zollgebiet der Union;
- für im Postverkehr beförderte Waren der Bestimmungsort;
- auf andere Weise beförderte Waren der Ort, an dem die Landgrenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.
Anstelle des Orts des Verbringens sind bei Einfuhren im Luftverkehr der Ankunftsflughafen in der Union und der Abflughafen im Drittland anzumelden. Für die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten sind die Listen mit den Prozentsätzen der zum Zollwert gehörenden Luftfrachtkosten (Anhang 23-01 UZK-DVO) zu beachten.
Feld 19–22
Im Kaufpreis enthaltene Kosten oder auch Zahlungen müssen in den Vertragsunterlagen getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sein. Sie sind in der D. ...