Rz. 164
Die Bewertungsmethode nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c UZK wird als deduktive Methode, auch retograde Methode oder Subtraktionsmethode bezeichnet, weil der Zollwert durch Rückrechnen vom Weiterverkaufspreis ermittelt wird. Nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c UZK muss der Zollwert eingeführter Waren ermittelt werden, wenn die vorangegangenen Methoden nach Art. 70 und 74 Abs. 2 Buchst. a und b UZK ausscheiden und der Einführer nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die additive Methode nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. d UZK vorzuziehen (Art. 74 Abs. 1 UZK). Die deduktive Methode kann auch gesetzlich vorgeschrieben sein, z. B. bei der Berechnung eines Mindestpreises oder der Dumpingspanne bei verbundenen Unternehmen.
Rz. 165
Bezugsgrößen der deduktiven Methode können sein
- der Verkaufspreis der eingeführten Ware,
- der Verkaufspreis gleicher oder ähnlicher Waren oder
- der Verkaufspreis der be- oder verarbeiteten Ware.
Eine Reihenfolge für die Ermittlung besteht nicht. Von den Ausgangswerten (Verkaufspreisen) werden alle Kosten abgezogen, die nicht zum Zollwert der eingeführten Ware gehören; das sind i. d. R. Kosten, die erst nach dem Bewertungszeitpunkt entstanden sind.
Rz. 166
Voraussetzung für die Bewertung nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c UZK ist, dass die eingeführte Ware oder die Bezugsware in die Union verkauft wird. Nur bei Vorliegen eines Verkaufspreises kann die deduktive Methode angewendet werden. Dagegen muss der Einfuhr der Ware kein Verkauf zugrunde liegen; diese kann von einem Vermittler oder aufgrund einer kostenlosen Lieferung eingeführt worden sein. Auch spielt keine Rolle, ob der Einführer mit dem ausländischen Lieferer verbunden ist. Bei einer Weitervermietung der Ware scheidet die Bewertung nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c UZK aus. Das Gleiche gilt, wenn nur unbedeutende Teile der eingeführten Waren verkauft werden.
Rz. 167
Verkauf in der Union bedeutet Verkauf an einen Käufer i. S. d. Zollwertrechts. Der Käufer der Ware muss in der Union ansässig sein. Der Käufer muss eine eigenständige Handelsstufe einnehmen.
Rz. 168
Der Käufer in der Union darf nicht mit den Personen, von denen er die Ware erwirbt, verbunden sein (s. Rz. 168ff.). Bei Verkauf an Personen, die unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen Gegenstände oder Leistungen für die Herstellung oder den Verkauf der eingeführten Waren erbracht haben, scheidet der Verkaufspreis als Bezugspreis aus (Art. 142 Abs. 4 UZK-DVO).
Rz. 169
Die eingeführte Ware muss grundsätzlich in dem Zustand verkauft werden, in dem sie eingeführt worden ist. Auf Antrag des Einführers kann jedoch auch der Verkaufspreis der eingeführten Ware nach weiterer Be- oder Verarbeitung der Bewertung zugrunde gelegt werden (Art. 142 Abs. 3 UZK-DVO). Natürliche Veränderungen, z. B. Nachreifen von Obst, sind nicht darunter zu verstehen. Bearbeitung ist z. B. das Verpacken oder Umpacken der eingeführten Waren. Unschädlich sind Veränderungen, die auf den Verkaufspreis keinen Einfluss haben.
Rz. 170
Nach einer Be- oder Verarbeitung müssen die verkauften Waren und die eingeführten Waren noch identisch sein oder es müssen die Wertsteigerungen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu ermitteln sein (Erl. zu Art. 6 GATT-Zollwertkodex ABl 94 Nr. L 336/131). Die Höhe der Wertsteigerung durch die weitere Be- oder Verarbeitung muss sich auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten stützen.
Rz. 171
Es kann der Bewertung auch der Verkaufspreis gleicher oder ähnlicher Waren – auf Antrag nach weiterer Be- oder Verarbeitung – zugrunde gelegt werden. Die Bezugswaren müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung als gleich oder ähnlich erfüllen, insbesondere müssen sie aus demselben Herstellerland stammen wie die eingeführte Ware (Art. 142 Abs. 3 UZK-DVO).
Rz. 172
Es ist nicht erforderlich, dass bereits bei der Zollabfertigung der eingeführten Ware der Verkaufspreis feststeht. Vielmehr wird die Anwendung der deduktiven Methode i. d. R. dazu führen, dass ein vorläufiger Zollbescheid ergeht, weil im Zeitpunkt der Einfuhr die Bewertungselemente gewöhnlich noch nicht vorliegen.
Rz. 173
Art. 142 Abs. 1 UZK-DVO schreibt jedoch vor, dass der Verkaufspreis grundsätzlich im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren zu ermitteln ist (z. B. bei Streckengeschäften, Vorliegen von Vergleichswerten). Sind zu diesem Zeitpunkt die Waren noch nicht verkauft, ist die Bewertung auch zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren zulässig, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr (Art. 142 Abs. 2 UZK-DVO). Innerhalb dieser Tage müssen Verkäufe der Waren in für die Ermittlung des Preises ausreichenden Mengen vorliegen (Art. 142 Abs. 4 Buchst. d UZK-DVO). Für be- oder verarbeitete Waren sieht Art. 142 UZK-DVO keinerlei zeitliche Einschränkungen vor.
Rz. 174
Für die Bewertung nach der deduktiven Methode ist ein Verkauf der eingeführten Waren in einer ausreichenden Menge erforderlich. Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass die eingeführten Waren als Einheit verkauft...