Rz. 200
Der Zollanmelder hat Preise und Kosten in der geschuldeten Währung anzumelden. Solange der Euro noch nicht als Zahlungsmittel allgemein in der EU eingeführt ist, sind in ausländischer Währung geschuldete Rechnungspreise in die Währung des Mitgliedstaats umzurechnen, bei dem die Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 162 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 Buchst. a UZK). Eine gemeinsame Währung gibt es seit 1.1.2002 nur für die in der Währungsunion vereinten Mitgliedstaaten. Bis dahin musste ein auch in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Käufer die Umrechnung in EUR vornehmen (Art. 91 MwStSystRL).
Rz. 201
Für Mitgliedstaaten mit EUR-Währung ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs maßgebend. Für Mitgliedstaaten außerhalb der Währungsunion gilt der von der zuständigen nationalen Behörde oder evtl. einer dort beauftragten Privatbank veröffentlichte Wechselkurs (Art. 146 Abs. 1 UZK-DVO). Maßgebend für die Umrechnung ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats veröffentlichte Wechselkurs. Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs (Art. 146 Abs. 2 UZK-DVO). Wurde kein Wechselkurs veröffentlicht, so wird der Wechselkurs von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben. Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.
Rz. 202
Sind Preise und Kosten in mehreren Währungen ausgedrückt, so ist die Währung maßgebend, in der der Rechnungsbetrag geschuldet wird. Der Rechnungsbetrag kann i. d. R. als in der Währung geschuldet angesehen werden, in der der Rechnungsbetrag ausgedrückt ist.
Rz. 203
Für die Umrechnung ist der Kurs im Zeitpunkt der Bewertung maßgebend. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist der Tag der Zollanmeldung. Währungsschwankungen, die seit dem Tag des Vertragsabschlusses und der Festsetzung des Kaufpreises eingetreten sind, werden in Kauf genommen. Die Zollverwaltung lässt bei Sammelzollanmeldungen unter der Voraussetzung, dass dadurch die Abgabenhöhe nicht wesentlich geändert und der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zu, dass während des gesamten Abrechnungszeitraums mit dem Kurs umgerechnet wird, der am ersten Tag des Abrechnungszeitraum anzuwenden ist. Die Regelungen entsprechen Art. 91 MwStSystRL.