Rz. 306
Sind Werte für die EUSt-Bemessungsgrundlage (z. B. Kaufpreis, Beförderungskosten, Abgaben) in fremder Währung ausgedrückt, müssen diese für die Festsetzung der EUSt in EUR umgerechnet werden. Für diese Umrechnung gelten unmittelbar die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert, die in Rechtsakten der Union festgelegt sind, nämlich Art. 53ff. UZK und Art. 146 UZK-DVO (s. Rz. 200 ff.). Dadurch kann in der Abgabenberechnung der für den Zoll festgestellte Zollwert für die EUSt unverändert herangezogen werden. Diese Vorschrift entspricht Art. 91 Abs. 1 der MwStSystRL und findet auch auf das Veredelungsentgelt nach § 11 Abs. 2 UStG Anwendung.
Rz. 307
Nach der Grundbestimmung in Art. 53 UZK i. V. m. Art. 48 UZK-DVO ist als Umrechnungskurs der ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Die von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Referenzkurse sind die maßgeblichen Umrechnungskurse für die Staaten der Euro-Zone (Art. 146 Abs. 1 Buchst. a UZK-DVO. Dieser wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschussverfahren (Art. 146 Abs. 3 UZK-DVO) festgelegt wird. Fehlt überhaupt ein solcher Umrechnungskurs, wird der anzuwendende Umrechnungskurs von dem betr. Mitgliedstaat festgelegt; dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben. Für die Umrechnung zu EUSt-Zwecken können die Kurse auf zwei Dezimalstellen verkürzt werden.
Rz. 308
Bei der Umrechnung der Luftfrachtkosten nach den IATA-Kursen handelt es sich nicht um eine Umrechnung i. S. v. § 11 Abs. 5 UStG, wenn die Luftfracht in Euro geschuldet und bezahlt wird. Ebenso wird die in ausländischer Währung berechnete Eisenbahnfracht von der Deutschen Bahn AG nach mit den ausländischen Bahngesellschaften abgestimmten Kurstabellen umgerechnet. Das Gleiche gilt für vereinbarte Festkurse; denn auch hier steht der tatsächlich zu zahlende Kaufpreis in EUR fest.
Rz. 309
Grundsätzlich wird als Umrechnungskurs der im maßgebenden Zeitpunkt gültige Kurs der Bewertung zugrunde gelegt, auch wenn die Zahlung bereits vorher erfolgt ist. Nach Art. 146 UZK-DVO gilt folgende Regelung:
- Im Regelfall ist der am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte und spätestens am Folgetag veröffentlichte Kurs bei der Umrechnung für den gesamten folgenden Kalendermonat anzuwenden.
- Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
- Wurde kein Wechselkurs veröffentlicht, so wird der Wechselkurs in Anwendung des Art. 53 Abs. 1 Buchst. a UZK von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
Rz. 310
Bei Einfuhren für einen Vorsteuerabzugsberechtigten werden die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die EUSt maßgeblichen Werte nach dem vom Anmelder angemeldeten Umrechnungskurs umgerechnet; von einer Nachprüfung der Richtigkeit des Umrechnungskurses wird regelmäßig abgesehen. Soweit nicht überhaupt auf die Hinzurechnung der Beförderungskosten verzichtet wird, kann auch Zulassung zur Vereinfachung der Ermittlung der EUSt-Bemessungsgrundlage für Hinzurechnungsbeträge getroffen werden, z. B. bei stark schwankenden ausländischen Währungen (s. Rz. 399f.).