Rz. 204
Für die Zollwertfeststellung ist die Zollanmeldung maßgebend. Es handelt sich um eine Wissenserklärung, mit der vom Anmelder die für die Zollbehandlung maßgebenden Wertmerkmale angegeben werden (Art. 5 Nr. 12 UZK). Die Zollwertanmeldung ist Teil der Zollanmeldung; im Gegensatz zu fr. Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO wird sie nicht mehr als eigenständige Anmeldung angesprochen. Gleichwohl ist für eine Übergangszeit, in der die elektronischen Systeme für die Zollanmeldung noch nicht betriebsbereit sind, vorgesehen, dass die Zollwertanmeldung in der bisherigen Form abgegeben werden kann (Art. 6 der VO Nr. 2016/341). Sie kann solange auf dem Vordruck D. V. 1 abgegeben werden (Anh. 8 zu VO Nr. 2016/341). Grundsätzlich hat der Zollanmelder Waren, auf die sich seine Zollanmeldung bezieht, mit den für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden (Art. 162 Abs. 1 UZK). Der Anmelder ist nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde an die darin gemachten Angaben gebunden. Eine Berichtigung bzw. Änderung kann grundsätzlich nur noch nach den in Art. 173 UZK vorgesehenen Ausnahmen erfolgen. Werden Waren bei der Einfuhr nicht beschaut, ist grundsätzlich der in der Zollanmeldung angegebene Zollwert maßgebend. Dieser kann aber aufgrund einer nachträglichen Überprüfung der Zollanmeldung widerlegt werden.
Rz. 205
Gemäß Art. 170 Abs. 3 UZK darf die Zollwertanmeldung nur von einer Person abgegeben werden, die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz im Zollgebiet der Union hat und der alle Tatsachen über die in der Anmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung stehen (Art. 170 Abs. 1 UZK). Entscheidend ist, dass der Zollwertanmelder alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen kann. Dies kann i. d. R. nur der Käufer sein, weil nur er die Unterlagen für den Kaufpreis besitzt. Der Anmelder dagegen muss nicht unbedingt derjenige sein, der auch die für die Bewertung erforderlichen Umstände kennt. Bei dem in der Union ansässigen Zollwertanmelder, der für eine etwaige Falschmeldung auch verantwortlich wäre (§§ 370, 378 AO), kann die Zollverwaltung erforderliche Prüfungen vornehmen. Der Käufer kann sich auch vertreten lassen (Art. 170 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK). An seiner Stelle kann ein anderer in der Union ansässiger Käufer der Ware die Angaben über den Zollwert machen, ebenso wie auch ein Vermittler die Anmeldung im eigenen Namen abgeben kann. In diesen Fällen muss jedoch der Preis des Käufers (Rz. 68ff.) angemeldet werden.
Rz. 206
Liegt der Einfuhr kein Kaufgeschäft zugrunde (z. B. Miete, Schenkung, Kommission), so hat der in der Union ansässige Empfänger die Pflicht zur Zollwertanmeldung. Er ist Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 Abs. 1 AO. Ist in der Union im maßgebenden Zeitpunkt weder ein Käufer noch ein Empfänger ansässig, ist der ausländische Lieferer zur Abgabe der Angaben zum Zollwert verpflichtet.
Rz. 207
Der Zollwertanmelder hat den Wert und die ihn beeinflussenden Merkmale und Umstände, soweit solche Angaben für die beantragte Art der Zollbehandlung erforderlich sind, anzumelden. Die Anmeldung ist – solange die elektronischen Systeme in der Union noch nicht betriebsbereit sind – in einem Vordruck nach dem Muster (D. V. 1 im Anhang 8 zu VO Nr. 2016/341) abzugeben (identisch mit den nationalen Vordrucken Vordruck 0464 und 0465 Stand 2005).
Rz. 208
Merkblatt "Zollwert" (Anleitung zur Verwendung und Ausfüllung der Vordrucke 0464 und 0465)
Bei der Anmeldung der Angaben über den Zollwert sind die nachstehenden Hinweise zu beachten; in Zweifelsfällen ist die Zollstelle zu befragen. Die Zollwertanmeldung ist eine Steuererklärung. Unrichtige Angaben können als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden.
5.9.1 Allgemeines
Rz. 209
Der Vordruck 0464 und – bei Anmeldung von mehr als zwei Warenpositionen – der Vordruck 0465 werden verwendet, wenn Waren aufgrund eines Kaufgeschäfts, Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags eingeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Waren zum ungewissen Verkauf eingeführt werden und der zu erwartende Kaufpreis (z. B. anhand von Preislisten) bereits nachgewiesen werden kann.
Die Vordrucke sind nicht erforderlich, wenn
- der Zollwert der Waren 20.000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um mehrfache Sendungen oder um eine Teilsendung von demselben Absender an denselben Empfänger handelt;
- es sich um Einfuhren ohne gewerblichen Charakter handelt;
- bei der Wareneinfuhr Gewichtszölle oder andere spezifische Zölle anfallen;
- der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach dem Einheitspreisverfahren ermittelt wird;
- Waren eingeführt werden, für die Zollfreiheit besteht (z. B. nach dem Zolltarif, im Rahmen einer Präferenzregelung). Davon ausgenommen Zollkontingentswaren.
Auf die Vorlage der D.V.1. wird auch verzichtet, wenn der Zollwert nicht nach Art. 70 UZK zu ermitteln ist oder Gegenstände ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden (DV Zollwert Abs. 114...