Rz. 262
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist dem Wert, nach dem die EUSt für den eingeführten Gegenstand bemessen wird, der im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt auf den Gegenstand entfallende Betrag an Zoll hinzuzurechnen; das Gleiche gilt für die Verbrauchsteuern außer der EUSt, soweit die Steuerschuld unbedingt entstanden ist. Die Bemessungsvorschrift des § 11 UStG ist im Zusammenhang mit den Vorschriften über die EUSt-Entstehung zu sehen. Da die Hinzurechnungsvorschrift auf den Zeitpunkt der Entstehung der EUSt abhebt, ist der Zeitpunkt für die Bemessung die Handlung (z. B. Anmeldung, zweckwidrige Verwendung) maßgebend, die dazu führt, dass der Gegenstand in den einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr überführt wird bzw. tritt.
Rz. 263
Für die EUSt-Bemessung sind dem für die Zollfestsetzung ermittelten Zollwert (Abs. 1) bzw. dem Veredelungsentgelt oder der Wertsteigerung (Abs. 2) die anlässlich der Abgabenerhebung festgesetzten Zölle und Sonderverbrauchsteuern hinzuzurechnen.
für die Abgabenberechnung von eingeführtem Benzin |
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1. |
Zollwert * Zollsatz = Zollbetrag |
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2. |
Maßeinheit * Mineralölsteuersatz = Mineralölsteuerbetrag |
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3. |
Zollwert |
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+ Zollbetrag |
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+ Mineralölsteuerbetrag |
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EUSt-Wert * Umsatzsteuersatz = EUSt-Betrag |
Rz. 264
Die Einbeziehung der anlässlich der Einfuhr entstandenen Beträge an Zoll und Sonderverbrauchsteuern ist erst aufgrund der Rechtsprechung erfolgt und entspricht Art. 86 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL. Da Zölle und Verbrauchsteuern in den Warenwert eingehen und – anders als die USt – nicht als Vorsteuern abgezogen werden können, sind sie in der Bemessungsgrundlage der inneren USt enthalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Entsprechend sind diese Einfuhrabgaben in die Bemessungsgrundlage der EUSt miteinzubeziehen, die hinsichtlich der Umsatzsteuerbelastung die Gleichstellung von eingeführten Gegenständen und vergleichbarer inländischen Lieferungen bezweckt. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist ebenfalls die Einbeziehung der Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage vorgesehen (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG). Die ggf. anlässlich der Einfuhr in die Union angefallenen Zölle werden im Einfuhr-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und sind beim innergemeinschaftlichen Erwerb daher bereits im Entgelt enthalten.
Rz. 265
Als Zollbetrag, der auf den eingeführten Gegenstand entfällt, ist die anlässlich der Einfuhr entstandene Zollschuld zu verstehen. Werden Waren bei der Einfuhr nicht beschaut, ist grundsätzlich der in der Zollanmeldung angegebene Zollwert maßgebend. Dieser kann aber aufgrund einer nachträglichen Überprüfung der Zollanmeldung widerlegt werden. Entspricht der festgesetzte Zollbetrag nicht der entstandenen Zollschuld, z. B. Falschanmeldung oder Falschberechnung, ist dieser zu berichtigen. Die Berichtigung, die entweder zu einer Erstattung oder einer Nacherhebung führt, ist in einem Steueränderungsbescheid vorzunehmen. Jede Berichtigung der Einfuhrabgabenfestsetzung hat Auswirkungen auf die EUSt-Bemessungsgrundlage, auch wenn sie nur den Zollsatz betrifft. In diesen Fällen entsteht keine weitere EUSt nach § 21 Abs. 3 UStG, weil die EUSt – wie der Zoll – bereits anlässlich der Einfuhr entstanden war, jedoch unzutreffend festgesetzt wurde. Ob es in dem Steueränderungsbescheid zu einer Änderung der EUSt-Festsetzung kommt, richtet sich danach, inwieweit sich diese wegen einer evtl. Vorsteuerabzugsberechtigung auswirkt (Rz. 10).
Rz. 266
Die Zollschuld entsteht grundsätzlich bei der Abfertigung zum freien Verkehr nach Art. 77 Abs. 2 UZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen wird. Werden die Gegenstände vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogen, entsteht die Zollschuld mit dem vorschriftswidrigen Verbringen bzw. mit dem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 79 Abs. 2 Buchst. a UZK). Entsteht eine Zollschuld dadurch, dass Pflichten nicht erfüllt werden, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens ergeben, ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Pflichten nicht mehr erfüllt werden.
Rz. 267
Die Einbeziehung von Einfuhrabgaben nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG bleibt beschränkt auf die Abgaben, die anlässlich der einfuhrumsatzsteuerlichen Überführung in den freien Verkehr entstehen. Werden Gegenstände auch hinsichtlich der EUSt in ein Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren überführt, in dem die Einfuhrabgaben noch nicht mit dem Verbringen in das Inland entstehen, z. B. Lager-, Versandverfahren, sondern erst mit der späteren Überführung in den freien Verkehr, sind die hierbei entstehenden Beträge an Zoll und Sonderverbrauchsteuern gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG der EUSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Wurden die Gegenstände anlässlich der Einfuhr in ein Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren überführt, aber einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt, konnten bei der EUSt-Festsetzung noch nicht ent...