Rz. 287
Aufgrund der durch das UStG 1980 eingeführten Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG sind neben den Beförderungskosten auch die Kosten für die Vermittlung der Lieferung in die Bemessungsgrundlage der EUSt mit einzubeziehen. Besorgungskosten für die Lieferung, d. h. Kosten, die durch die Beauftragung Dritter zur Leistung im Namen des Unternehmers entstehen, teilen nach § 3 Abs. 11 UStG die Besteuerung der besorgten Leistung.
Rz. 288
Wird die EUSt-Bemessungsgrundlage auf der Grundlage des Zollwerts ermittelt (Abs. 1), berücksichtigt dieser bereits Provisionen und Maklerlöhne, die bis zum Ort des Verbringens in die Union anfallen (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a i UZK). Nach § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG sind Zuschläge zur Bemessungsgrundlage der EUSt vorzunehmen, wenn
- Vermittlungskosten bis zu dem ersten bzw. einem weiteren Bestimmungsort im Inland entstehen; diese Kosten müssen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr bereits ihrem Grund nach vorliegen;
- Einkaufsprovisionen nicht im Zollwert enthalten sind. Da Einkaufsprovisionen i. d. R. nicht im Kaufpreis enthalten sind und ein zollwertrechtlicher Zuschlag insoweit gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. a i UZK unterbleibt, sind diese Provisionen zusätzlich in die EUSt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Rz. 289
Vermittlungskosten werden nur in die EUSt-Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn es sich um vermittelte Lieferungen handelt. Bei der Veredelung an einem ausgeführten Gegenstand handelt es sich gewöhnlich nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung. Obgleich im UStG zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden wird, scheint der Begriff "Lieferung" in § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 untechnisch als "Warenbewegung" verwendet zu sein; denn es ist nicht erklärlich, dass Veredelungen, die sonstige Leistungen darstellen, von dem Vermittlungskostenzuschlag ausgespart werden sollten.
Rz. 290
Die Einbeziehung der Kosten für die Vermittlung der Lieferung in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr des gelieferten Gegenstands erfolgt ungeachtet, ob die Vermittlungsleistung selbst steuerbar ist. I. d. R. liegt der Ort der Lieferung im Drittland (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG) und entsprechend der Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG). Nur für den Fall, dass der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist, gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG); dieser Einfuhrbesteuerung entspricht die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 5 Buchst. d UStG.