Rz. 14

In inhaltlicher Hinsicht sind lediglich die elektronischen Erzeugnisse mit jugendgefährdenden Inhalten (Rz. 19f.) und solche, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken – einschließlich Reisewerbung – dienen (Rz. 21) von der Begünstigung ausgeschlossen. Ansonsten sind alle elektronischen Bücher (E-Books) begünstigt, die auch als Druckerzeugnisse begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 700ff.). Der Bekanntheitsgrad des Verfassers oder die Qualität des Buches spielen keine Rolle. E-Books mit Werken der Weltliteratur sind ebenso begünstigt wie E-Books mit trivialen Inhalten. Das Gleiche gilt für die elektronischen Zeitungen und Zeitschriften (E-Paper). Diese sind begünstigt, wenn sie auch in gedruckter Form begünstigt wären (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 705ff.). Neben anspruchsvollen Tages- und Wochenzeitungen sind auch elektronisch abrufbare Boulevardzeitungen begünstigt. Qualitativ hochwertige Zeitschriften und Fachzeitschriften in elektronischer Form sind ebenso begünstigt wie elektronisch abrufbare Unterhaltungszeitschriften wie Illustrierte, Erzeugnisse der gelben Presse, Roman- und Rätselhefte, Sportzeitschriften, Fernsehzeitschriften, Lotto- und Totozeitschriften, Hobby- und Modezeitschriften usw.

Die Umsätze elektronischer Erzeugnisse, die in gegenständlicher Form nicht zu den begünstigten Druckerzeugnissen i. S. d. Nr. 49 Buchst. a bis e der Anlage 2 des UStG oder in gegenständlicher Form nicht zu den begünstigten Hörbüchern der Nr. 50 der Anlage 2 des UStG gehören, unterliegen somit insgesamt dem allgemeinen Steuersatz (Rz. 15).

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