3.1.1 Begriff der Speisen
Rz. 12a
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist die Abgabe von Getränken von der befristeten Steuerermäßigung ausgenommen. Das bedeutet, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt. Der Begriff der Speisen ist nach der Entstehungsgeschichte weit auszulegen. Unter Speisen sind alle Lebensmittel zu verstehen, die im Zeitpunkt der Abgabe unmittelbar, d. h. ohne weitere Zubereitung zum Verzehr durch Menschen geeignet sind. Es ist dabei ohne Bedeutung (vgl. auch § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG Rz 27),
- ob der Unternehmer (z. B. Gastwirt, Imbissbetreiber) die Speisen besonders zubereitet hat (z. B. Gerichte jeder Art; auch belegte Brötchen, die der Unternehmer selbst hergestellt hat),
- ob der Unternehmer sie in einem zubereiteten Zustand erworben hat (z. B. Fertiggerichte, die von einem Catering-Unternehmen eingekauft wurden; Brötchen, Butter, Marmelade usw., die zum Frühstück gereicht werden; Brot, das ein Gast zusätzlich zu einem Suppengericht bestellt),
- ob die Lebensmittel sich in rohem Zustand befinden (z. B. frisches Obst, das als Nachtisch verabreicht wird),
- oder ob sie besonders verpackt sind (z. B. Schokolade oder Pralinen; Kekse, die als Zwischenmahlzeit zum Verzehr verabreicht werden; Erdnüsse, Salzstangen oder Gebäck, die auf den Tischen bereitgehalten werden; verpacktes Speiseeis, das zum Nachtisch gereicht wird).
3.1.2 Begriff der Getränke
Rz. 12b
Als Getränke sind nach dem Sprachgebrauch alle Flüssigkeiten zu verstehen, die unmittelbar – d. h. ohne weitere Zubereitung – zum Trinken durch Menschen geeignet sind. Ähnlich wie bei den Speisen ist auch bei den Getränken eine weite Auslegung geboten. Unter den Begriff der Getränke fallen sowohl alkoholische als auch alkoholfreie Getränke. Als nicht begünstigte Getränke innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kommen z. B. in Betracht: Tafelwasser, Säfte, Brausegetränke, Tee, Kaffee, Milchmischgetränke, Milch, Bier, Wein, Liköre, Brände und Schnäpse (vgl. auch § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG Rz 28). Suppen gehören – auch wenn sie als Flüssigkeiten anzusehen sind – nicht zu den Getränken. Deshalb gehören sowohl Vorsuppen als auch Suppen als Hauptspeisen zu den Speisen (Rz. 12a) und unterliegen bei Abgabe im Restaurant usw. im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz.