5.1 Begünstigung aller Arten von Speisen
Rz. 20
Bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 ist die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung (Essen im Lokal) insgesamt der USt zum allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Dies gilt auch für Milch und bestimmte Milchmischgetränke, die im Falle einer Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.
Vom 1.7. bis 31.12.2020 unterliegt die Speisenabgabe im Rahmen einer Restaurantdienstleistung insgesamt dem ermäßigten Steuersatz von 5 %, vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt selbst dann, wenn sog. Luxuslebensmittel (Kaviar, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken) serviert werden, die im Falle einer Lieferung nach Nr. 28 der Anlage 2 des UStG von der Steuerermäßigung ausgenommen sind und dementsprechend in diesem Fall dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG sind nämlich ausnahmslos alle Speisenabgaben im Rahmen einer Restaurantdienstleistung befristet begünstigt. Auf die Qualität der Speisen kommt es nicht an. Die befristete Begünstigung gilt sowohl für hochwertige warme und kalte Speisen als auch für die Abgabe einfacher kalter Speisen (z. B. von Mettwürstchen, Frikadellen, belegter Brötchen oder Brezeln in Bierkneipen). Auch die Abgabe abgepackter Nahrungsmittel, die in einem Lokal am Tisch verzehrt werden (z. B. Erdnüsse, Chips, Salzstangen), ist vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 begünstigt.
5.2 Lieferungen und sonstige Leistungen weiterhin zu unterscheiden
Rz. 21
Weiterhin zu unterscheiden ist, ob Speisen im Rahmen von Lieferungen (insbesondere beim Außer-Haus-Verkauf) oder im Rahmen von Restaurantdienstleistungen (insbesondere Essen im Lokal) abgegeben werden. Im Gegensatz zu den Zeiten vorher und nachher drohen den Leistungserbringern (Gastwirte usw.) für Umsätze im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 jedoch bei einer fehlerhaften Beurteilung der Speisenabgabe als Lieferung oder sonstige Leistung keine USt-Nachforderungen, weil in diesem Zeitraum beide Umsatzarten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im zweiten Halbjahr 2020 sind sowohl Lieferungen von Speisen als auch die Speisenabgabe im Rahmen von Restaurantdienstleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 %, im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern.
5.3 Unterschiedliche Behandlung von Speisen und Getränken
Rz. 22
Die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ausdrücklich von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen. Deshalb müssen Gastwirte usw. im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 zwischen der Abgabe von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken unterscheiden. Dem allgemeinen Steuersatz von 16 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 19 % (ab 1.1.2021) unterliegen sämtliche Getränke, sowohl alkoholische (z. B. Wein, Sekt, Bier, Spirituosen) als auch nichtalkoholische (z. B. Kaffee, Tee, Säfte, Mineralwasser, aber auch Milch und Milchmischgetränke), auch wenn sie im Rahmen von Restaurantdienstleistungen abgegeben werden. Werden Getränke als Lieferungen abgegeben, unterliegen sie ohnehin dem allgemeinen Steuersatz, weil Getränke (mit Ausnahme von Milch und bestimmten Milchmischgetränken) in der Anlage 2 des UStG nicht als begünstigte Gegenstände aufgeführt sind.
Rz. 23
Die Unterscheidung von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung ist in der Regel unproblematisch, wenn Speisen und Getränke separat in einer Speise- oder Getränkekarte aufgeführt sind und dementsprechend dem Gast auch separat in Rechnung gestellt werden. Weil sie unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen Speisen einerseits und Getränke andererseits im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 mit den jeweiligen Steuersätzen bzw. USt-Beträgen gesondert in Rechnungen, Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Bruttorechnungsbetrag von 250 EUR oder Quittungen ausgewiesen sein. Dies gilt auch für Registrierkassenstreifen, die aufgrund der seit dem 1.1.2020 bestehenden sog. Bonpflicht ausgedruckt oder dem Gast in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden müssen.
Rz. 24
Die auf die Speisen entfallende USt ist auf Basis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 7 % (Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023) zu ermitteln. Die auf die Getränke entfallende USt muss auf Basis des allgemeinen Steuersatzes von 16 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 19 % (ab 1.1.2021) ermittelt werden. Dies erfordert bei elektronischen Kassensystemen eine Software-Anpassung. Der Unternehmer (Gastwirt usw.) hat im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 aufzuzeichnen, wie sich der Gesamtumsatz bei der Abgabe von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken aufteilt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG).
Rz. 25
Unternehmergäste, die aus Rechnungen über Geschäftsessen und Bewirtungen im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, müssen wegen der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze für Speisen einerseits und Getränke andererseit...