6.3.1 Gutschein gilt für Speisen und Getränke
Rz. 38
Bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgestellt werden und die sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden können, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 UStG für Einzweckgutscheine nicht vor, weil mit diesen Gutscheinen sowohl Speisen zum ermäßigten Steuersatz als auch Getränke zum allgemeinen Steuersatz in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich somit um Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG). Bei der Ausstellung von Mehrzweckgutscheinen findet ein Umsatz nicht statt. Die jeweilige Leistung des Gastwirts usw. wird erst durch die Abgabe von Speisen und Getränken bei der Einlösung des Gutscheins ausgeführt und ist erst dann der USt zu den jeweiligen Steuersätzen zu unterwerfen. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob der Gutschein in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 oder erst später eingelöst wird.
Ein Restaurantbetreiber hatte am 15.7.2021 einen Restaurantgutschein über 100 EUR ausgegeben und die 100 EUR dabei vom Gutscheinerwerber kassiert. Am 4.8.2021 verzehren der Gutscheininhaber und seine Begleitpersonen in dem Restaurant Speisen für brutto 100 EUR und Getränke für brutto 60 EUR und lösen dabei den Gutschein ein.
Weil bei der Gutscheinausgabe am 15.7.2021 nicht feststand, ob der Gutscheininhaber bei Einlösung des Gutscheins Leistungen zum ermäßigten oder zum allgemeinen Steuersatz oder zu beiden Steuersätzen in Anspruch nehmen würde, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Da bei der Gutscheinausgabe ein Umsatz nicht stattfand, braucht das Restaurant in seiner USt-Voranmeldung für den Monat Juli 2021 hierzu keine Eintragungen vorzunehmen und insoweit keine USt abzuführen.
Das Restaurant führt bei der Einlösung des Gutscheins am 4.8.2021 Umsätze zum Gegenwert von brutto 160 EUR aus. Dieser Betrag entfällt i. H. v. 60 EUR (37,5 % von 160 EUR) auf Getränke und i. H. v. 100 EUR (62,5 % von 160 EUR) auf Speisen. Dies entspricht Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz von 19 % von netto 50,42 EUR zuzüglich 19 % USt = 9,58 EUR und zum ermäßigten Steuersatz von netto 93,46 EUR zuzüglich 7 % USt = 6,54 EUR.
6.3.2 Gutschein gilt nur für Speisen
Rz. 38a
Stellt der Gastwirt usw. einen Gutschein gegen Bezahlung aus, der ausschließlich für Speisen eingelöst werden kann, steht der anzuwendende ermäßigte Steuersatz von 7 % unumstößlich fest. Es handelt sich damit um einen Einzweckgutschein. Der Gastwirt hat den Umsatz zum ermäßigten Steuersatz von 7 % in dem USt-Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem der Gutschein ausgestellt und das Entgelt hierfür vereinnahmt wird. Verzehrt der Gast bei der Einlösung des Gutscheins preislich mehr als dessen Wert, hat der Gastwirt lediglich die Zuzahlung des Gastes nach den dann geltenden Steuersätzen zu versteuern.
Ein Gutschein, der ausschließlich für Speisen eingelöst werden kann, ist auch dann als Einzweckgutschein anzusehen, wenn die Einlösung des Gutscheins auch nach dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe ab 1.1.2024 möglich ist. Gibt ein Unternehmer (Gastwirt usw.) einen als Einzweckgutschein anzusehenden Speisengutschein gegen Entgelt aus, hat er damit einen steuerpflichtigen Umsatz zu dem zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe geltenden Steuersatz ausgeführt. Somit wird ein bis zum 31.12.2023 ausgegebener reiner Speisengutschein mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % endgültig der USt unterworfen.
Ein Gastwirt stellt einem Gast im November 2023 gegen Entgelt einen Gutschein über 100 EUR aus, den der Inhaber dieses Gutscheins auch im Jahr 2024 oder später im Restaurant nur für Speisen (nicht jedoch für Getränke) einlösen kann.
Es handelt sich um einen Einzweckgutschein, weil der anzuwendende ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung feststeht. Dass der Inhaber des Gutscheins diesen auch im Jahr 2024 oder später einlösen kann, ändert hieran nichts. Der Gastwirt meldet in seiner USt-Voranmeldung für November 2023 einen Nettoumsatz zum ermäßigten Steuersatz von 7 % von 93,46 EUR und die darauf entfallende USt von 6,54 EUR an. Ist die Zeche im Jahr 2024 oder später höher als der Wert des Speisengutscheins von 100 EUR, hat der Gastwirt den Differenzbetrag in der USt-Voranmeldung des Monats der Gutscheineinlösung mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern.
6.3.3 Gutschein gilt nur für Getränke
Rz. 38b
Bei der Ausstellung eines Gutscheins, der ausschließlich für Getränke eingelöst werden kann, steht der anzuwendende allgemeine Steuersatz von 19 % ebenfalls unumstößlich fest. Damit handelt es sich ebenfalls um einen Einzweckgutschein. Der Gastwirt hat den Umsatz zum allgemeinen Steuersatz von 19 % in dem USt-Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem der Gutschein ausgestellt und das Entgelt hierfür vereinnahmt wird. Die Ausstellung reiner Getränkegutscheine erhöht zwar die Liquidität des Gastwirts. Umsatzsteuerliche Vorteile ergeben sich hierdurch jedoch nicht.