Rz. 11

Der Nullsteuersatz ist nur auf solche Fotovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt und installiert werden (sog. Neuanlagen) (Rz. 7). Vor dem 1.1.2023 gelieferte, innergemeinschaftlich erworbene, eingeführte und installierte Fotovoltaikanlagen (sog. Altanlagen) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Bei der Lieferung von Fotovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG) ist für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen allein der Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bestellung bzw. Auftragsvergabe, das Rechnungsdatum oder der Tag der Entgeltentrichtung (Tag der Bezahlung der Rechnung). Hat der Lieferer der Fotovoltaikanlage vor dem Stichtag 1.1.2023 vom Besteller eine Anzahlung zuzüglich 19 % USt gefordert und erhalten, die Anlage aber erst im Jahr 2023 geliefert, unterliegt die Lieferung der gesamten Anlage dem Steuersatz von 0 %. Der Lieferer kann die bereits in einer USt-Voranmeldung des Jahres 2022 versteuerte Anzahlung in der USt-Voranmeldung des Monats oder Vierteljahres der Leistungserbringung im Jahr 2023 berichtigen (vom Finanzamt zurückfordern). Der Besteller muss einen eventuell aus der Anzahlungsrechnung in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückgängig machen. Er erhält die von ihm bereits an den Lieferer gezahlte USt auf die Anzahlung im Rahmen der Endrechnung, in der die gesamte Anlage mit 0 % USt in Rechnung gestellt wird, erstattet bzw. angerechnet (Rz. 122).

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